Mit Urteilen vom 10.9.2014 – XI R 33/13 und vom 21.1.2015 – XI R 13/13 hat sich der BFH zur Umsatzbesteuerung von Pferdepensionsleistungen geäußert. Leistungen aus der Pensionshaltung von nicht zu land- und forstwirtschaftlichen (luf) Zwecken gehaltenen Pferden unterliegen wie bisher weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.
Im Verfahren XI R 13/13 hat der BFH jedoch entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf sonstige Leistungen eines Land- und Forstwirts nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Leistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist. Mit Schreiben vom 27.8.2015 – III C 2 – S 7410/07/1005 hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010 in den Abschnitten 12.2 (Abs. 3 Satz 2) und 24.3 (Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5, Abs. 10 Satz 1, Abs. 11 Satz 2 und Abs. 12) geändert bzw. ergänzt.
Für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist nicht mehr Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger die Erzeugertätigkeit im Rahmen eines luf Betriebs ausübt. Wird die sonstige Leistung an eine Person erbracht, die keine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung ausübt, ist davon auszugehen, dass die Erzeugung nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt. Betreibt der Leistungsempfänger eine Tierzucht oder Tierhaltung außerhalb eines luf Betriebs, ist diese nur dann eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung und in den Fällen der Tierhaltung nicht lediglich aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken erfolgt.