Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.5.2015 – III R 26/14 entschieden, dass auch nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d. h. ohne qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden konnte, wenn die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hatte.
Die Familienkasse hatte im Januar 2013 eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Die Vorinstanz wies die dagegen gerichtete Klage ab, da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei.
Der BFH sah dies anders. Er hatte sich dabei noch mit der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu befassen, nach der ein Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erfordert die „schriftliche“ Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Entsprechendes hat der BFH nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen, sofern die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eingerichtet hat.