Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 23.6.2015 – II R 39/13 entschieden: Ein Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt u. a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befindliche Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Dazu muss der Erwerber innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen. Erwirbt ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an einem Familienheim im o. g. Sinne, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.
Der Kläger (K) war neben seiner Schwester (S) Miterbe seines am 24.12.2010 verstorbenen Vaters (V). Zum Nachlass gehörte u. a. das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück. Eine Wohnung wurde von V und S gemeinsam bewohnt, nach dem Tod des Vaters von S allein. Die andere Wohnung war fremdvermietet. Im März 2012 hoben K und S die Erbengemeinschaft auf. K erhielt das Grundstück und S die restlichen Grundstücke, jeweils als Alleineigentümer.
Das Finanzamt setzte gegen K Erbschaftsteuer fest, wobei die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG entsprechend der Beteiligung als Miterbe vom hälftigen Wert des Grundstücks berechnet wurden. Der Einspruch des K, dass die Steuerbefreiungen wegen des im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhaltenen Alleineigentums am Grundstück unter Berücksichtigung des gesamten Grundstückswerts zu gewähren seien, blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt mit der Begründung, dass die Begünstigung des bei der Nachlassteilung erworbenen Vermögens nicht von einer zeitnahen Auseinandersetzung über den Nachlass innerhalb eines halben Jahres nach dem Erbfall abhängig sei.
Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kann K auch insoweit beanspruchen, als er im Rahmen der Erbauseinandersetzung über seine Beteiligung als Miterbe hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim erhalten hat. Im Rahmen der Teilung des Nachlasses muss ein Erbe begünstigtes Vermögen, das er vom Erblasser erworben hat, auf einen Dritten übertragen. Dritter in diesem Sinne ist auch ein Miterbe. Für den Begünstigungstransfer ist erforderlich, dass für das bei der Nachlassteilung erworbene Vermögen die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG greift. Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat und aus welchen Gründen ein früherer Einzug in die Wohnung nicht möglich war. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG führt dann zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung und nicht zu einer Veränderung der Zurechnung der Erwerbsgegenstände.
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verfassungsgemäß ist. Eine Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt jedoch nicht in Betracht, weil das Verfassungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 trotz festgestellter Verfassungsverstöße die Weitergeltung des ErbStG bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 30.6.2016, angeordnet hat.