Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 18.8.2015 – 9 BN 2/15 entschieden, dass Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (hier: eine Pferdesteuer) zu erheben.
Begründet hat das BVerwG seine Entscheidung damit, dass das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert. Zu vergleichen sei dies mit der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden darf, beschränkt die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“. Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, werden von der Steuerpflicht ausgenommen. Für den erforderlichen örtlichen Bezug (der Vorgang muss im Gemeindegebiet stattfinden) kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an.
Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolgt, insbesondere den, das besteuerte Verhalten – hier die Pferdehaltung – mittelbar zu beeinflussen, ist für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich. Die Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern steht nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) den Ländern zu und ist auf die Gemeinden übertragen.