Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von nicht mehr als 100.000 € ausweist.
Bisher nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ob bei der Ermittlung des für die Gewinngrenze maßgeblichen Gewinns die Auflösung von in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Ansparabschreibungen nebst Gewinnzuschlag als Betriebseinnahme zu berücksichtigen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in seinem Urteil vom 15.4.2015 – VIII R 29/13 entschieden, dass die Auflösung der Ansparabschreibung gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist. Der BFH stützt sich bei seiner Begründung auf den Gesetzeswortlaut. Da § 7g EStG keine eigene Gewinndefinition enthält, ist nach den Ausführungen des BFH als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen.
Zu den Betriebseinnahmen und zu den Betriebsausgaben gehören bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn mittels Überschussrechnung ermitteln, nach den früheren Bestimmungen zur Ansparabschreibung (§ 7g EStG a.F.) auch die Bildung und Auflösung einer Rücklage. Sowohl dem Wortlaut der Vorschrift als auch den Gesetzesmaterialien könne ein Wille des Gesetzgebers, dem neugefassten § 7g EStG einen nur auf diese Vorschrift bezogenen eigenen Gewinnbegriff zugrunde zu legen, nicht entnommen werden.