Das Finanzgericht Köln (FG) hat in seinem Urteil vom 18.6.2015 – 10 K 759/13 die Meinung vertreten, dass Hofläden in stationären Einrichtungen, in denen Menschen aufgenommen werden, die von Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit betroffen und/oder aufgrund von Suchtproblematiken auffällig geworden sind, auch dann als steuerbegünstigte Zweckbetriebe angesehen werden können, wenn das Warensortiment alkoholische Getränke enthält. Das in dem besagten Hofladen verfolgte Konzept des „Selbstkontrollierten Trinkens“ sei durchaus schlüssig und nicht unvertretbar, woraus die Anerkennung als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege folgt.
Streitig war unter den Beteiligten, ob es sich bei den „Hofläden“, die vom Kläger in seinen Einrichtungen betrieben werden, um steuerbegünstigte Zweckbetriebe handelt. Bei den Einrichtungen handelt sich um dorfähnliche Anwesen, in denen sich die Bewohner zwischen einem Monat und einem Jahr aufhalten oder aber sich dauerhaft im Alten- und Pflegeheim befinden. Unter Anleitung übernehmen die Bewohner in den Hofläden Hilfsdienstleistungen wie Zählen, Messen oder Wiegen. Die Hofläden bieten ein begrenztes Warensortiment an, aus dem sich die Bewohner des Anwesens mit ihrem Taschengeld selbst versorgen können.
Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt die Umsätze der Hofläden dem Regelsteuersatz. Vor allem wurde der Verkauf von Alkohol an die Bewohner mit damals 16 % besteuert. Das Finanzamt begründete dies damit, dass das Angebot an üblichen Handelswaren ebenso wenig zur Wohlfahrtspflege gehöre wie der Verkauf von Alkohol an die Heimbewohner. Das praktizierte Konzept des „Selbstkontrollierten Trinkens“ sei kein allgemein anerkanntes und von den Krankenkassen getragenes Therapiekonzept. Bei den aufgenommenen Personen sei davon auszugehen, dass bereits schwere körperliche Vorschädigungen vorhanden seien, die sich durch weiteren Alkoholkonsum verschlimmerten.
Das FG stellte sich auf die Seite des Klägers. Die Finanzrichter sahen in den Hofläden steuerbegünstigte Zweckbetriebe.
Die Hofläden sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i.S.d. § 14 Abgabenordnung (AO), da eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmeerzielung ausgeübt wird, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Allerdings handelt es sich bei diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben um Zweckbetriebe gemäß §§ 66, 65 AO und außerdem um Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
Zwar werde die Gesundheit der betroffenen Personen objektiv nicht gefördert, da sich die teilweise schweren organischen Vorschäden auch durch geringe Alkoholmengen objektiv verschlimmern und eine Verschlimmerung der körperlichen Vorschädigungen nur durch Abstinenz vermieden werden kann. Jedoch ging das FG von einer differenzierten Betrachtungsweise aus, da sich der Mensch nicht auf die Funktionsfähigkeit und das Zusammenwirken seiner einzelnen Organe beschränken lasse. Der Kläger habe unstreitig die Lebensqualität der Bewohner durch sein Konzept verbessert, sodass sein Ansatz trotz aller Bedenken als schlüssig und vertretbar anzusehen sei.
Zudem handelte es sich bei den Hofläden um Zweckbetriebe gemäß § 65 AO. Gegenstand war die Versorgung der betreuten nichtsesshaften oder von Nichtsesshaftigkeit bedrohten Menschen sowie die Schaffung einer sinngebenden Beschäftigungsmöglichkeit. Die Hofläden traten nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.