Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat in seinem Urteil vom 6.5.2015 – 1 K 3408/13 entschieden, dass Aufwendungen für Pferde den Gewinn nicht mindern dürfen. Aufwendungen für das Halten von Pferden im Rahmen einer Tätigkeit als selbstständiger, auf die Versicherung von Pferden spezialisierter Versicherungsvertreter, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Generell sind Aufwendungen für die Lebensführung, die in der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung eines Steuerpflichtigen begründet sind, nicht abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Dies gilt auch für Aufwendungen zur Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Im betreffenden Fall war es streitig, ob der Kläger Aufwendungen für das Halten von Pferden im Rahmen seiner Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsvertreter als Betriebsausgaben geltend machen kann. Der Kläger betreibt seit Ende 1986 ein auf die Versicherung von Pferden spezialisiertes Versicherungsbüro und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Ehefrau ist bei ihm beschäftigt, seine Tochter ist freie Mitarbeiterin bei ihm.
Der Kläger besitzt mehrere Pferde. Seine Familienangehörigen nehmen an Reitturnieren teil. In den Jahren 2004 bis 2006 machte der Kläger Aufwendungen für das Halten von zwei Pferden (ohne Aufwendungen für Turnierbesuche) als Betriebsausgaben geltend. Dadurch minderte er seinen Gewinn. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen für die Pferde als Betriebsausgaben nicht zu.
Das FG folgte dieser Meinung.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Die Regelung betrifft nach dem Einleitungssatz des § 4 Abs. 5 EStG Betriebsausgaben, also Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).
Das Abzugsverbot hat Bedeutung für Aufwendungen, die ihrer Art nach im Interesse der Steuergerechtigkeit den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern sollten. Dazu gehören Kosten, die der sportlichen Unterhaltung dienen. Darunter fällt nach den Ausführungen des FG auch das Halten von Reitpferden und Reit- oder Rennställen. Vorliegend sind die Pferde nicht Gegenstand der mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Klägers. Der Kläger kann seine Leistungen auch ohne die Pferde erbringen. Im Übrigen finanziert der Kläger das Hobby von Familienmitgliedern. Infolgedessen sind die Aufwendungen für den Unterhalt der Pferde nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG wurde nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1960 geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation“ ansah und „im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens“ den Aufwand „nicht länger durch den Abzug ... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt“ wissen wollte.
Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.