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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.8.2014 – V R 7/14 entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke i.S.v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen seien nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage müsse hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Im Übrigen komme eine Auslegung des Begriffs des Bauwerks entsprechend der Baubetriebe-Verordnung nicht in Betracht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.7.2015 – III C 3 – S 7279/14/10003 nach der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.

Zum einen sei die vom BFH aufgestellte Schlussfolgerung, dass Betriebsvorrichtungen stets nicht zu den Bauwerken gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG gehören, nicht zutreffend. Auf die vom BFH vorgenommene Auslegung des Begriffs des Bauwerks anhand des Bewertungsrechts komme es unionsrechtlich nicht an.

Zudem würde die Anwendung des Urteils erhebliche, in der Praxis nicht handhabbare Probleme bei der dann erforderlichen Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung verursachen. Für einen leistenden Unternehmer sei es nur schwer zu erkennen, ob die von ihm eingebaute Anlage als Betriebsvorrichtung zu beurteilen sei oder ob z. B. eine Klima-, Kälte- oder Belüftungsanlage für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sei.