Direkt zum Inhalt

AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 17.3.2015 – 13 K 156/13 die Frage, ob bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung der Beschenkte die Absetzung für Abnutzung (AfA) gem. § 11d Abs. 1 EStDV für das Grundstück vornehmen kann, eindeutig bejaht.

Im Streitfall hatte die Klägerin am 1.8.2011 eine Eigentumswohnung erworben. Mit Vertrag vom 8.8.2011 schenkte ihr die Mutter einen Geldbetrag i.H.v. 200.000 €. Der Vater der Klägerin schenkte mit Vertrag vom selben Tag einen Geldbetrag i.H.v. 400.000 €.Beide Schenkungen erfolgten mit der Auflage der Verwendung der Geldbeträge für den Erwerb und die Renovierung der Eigentumswohnung. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 AfA geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Das FG entschied: Die Klägerin kann AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG i.V.m. § 11d Abs. 1 EStDV als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Von einer Schenkung des Grundstücks und nicht von einer Schenkung der Geldbeträge war auszugehen. Die Klägerin selbst hatte zwar keine Anschaffungskosten. Sie war jedoch verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten, der bei ihr gem. § 255 Abs. 1 HGB zu Anschaffungskosten führte.

Nach Auffassung des Gerichts hatten die Eltern die Eigentumswohnung „zugewendet“, sodass die Anschaffungskosten den Eltern zuzurechnen waren. Kann jedoch der Beschenkte nicht über das ihm zugedachte Geld, sondern erst über das damit erworbene Grundstück verfügen, so ist nach Bundesfinanzhof (BFH) vom 23.4.2009 – IV R 9/06 das Grundstück Gegenstand der Schenkung. Die Klägerin konnte von den fortgeführten Anschaffungskosten der Eltern AfA vornehmen.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts war § 11d Abs. 1 EStDV auch im Falle der mittelbaren Grundstücksschenkung anwendbar.

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wendeten die Eltern der Klägerin das Grundstück zu, sodass die Eltern der Klägerin als Rechtsvorgänger i.S.d. § 11d Abs. 1 EStDV anzusehen waren. Die Eltern der Klägerin waren nach den Grundsätzen der mittelbaren Grundstücksschenkung zumindest in einer juristischen Sekunde – wenngleich nicht zivilrechtliche Eigentümer – so doch wirtschaftliche Eigentümer der Eigentumswohnung, um sie sodann an die Klägerin zu übertragen. Die Absetzungen für Abnutzung richteten sich nach den fortgeführten Anschaffungskosten der Eltern der Klägerin als Rechtsvorgänger. Da die Eltern der Klägerin lediglich in einer juristischen Sekunde wirtschaftliche Eigentümer der Eigentumswohnung waren, entsprachen die fortgeführten Anschaffungskosten der Klägerin den Anschaffungskosten der Eltern.

Unerheblich ist, dass die Eltern der Klägerin selbst keine Absetzungen geltend gemacht hatten, welche die Klägerin nun fortführen konnte, denn § 11d Abs. 1 EStDV knüpft nur an die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Absetzungen an. Im Übrigen waren die Eltern der Klägerin auch berechtigt, auf die vermietete und erst im Folgejahr eigen genutzte Wohnung Abschreibungen vorzunehmen.

Darüber hinaus war nach Auffassung des Gerichts der Rechtsfolgensprung, der sich bei abweichender Auffassung ergäbe, nicht hinzunehmen. Kein ersichtlicher Grund bestehe, bei unmittelbarer Schenkung Absetzungen gem. § 11d Abs. 1 EStDV nach den fortgeführten Anschaffungskosten und bei originärem Erwerb mit geschenkten Mitteln Absetzungen gem. § 7 Abs. 4 EStG nach den Anschaffungskosten zu berücksichtigen, jedoch bei mittelbarer Schenkung keine Absetzungen zuzulassen.

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 26/15 anhängig.