Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hatte bei seinem Urteil vom 17.6.2015 – 1 K 2399/12 zu prüfen, ob die Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Betriebsvermögens eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs auf mehrere Miterben zu einer Betriebsaufgabe geführt hat.
Die Großeltern des Klägers waren Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den sie im Jahre 1954 teilweise auf eine ihrer beiden Töchter übertrugen. Nach dem Tod des Großvaters wurden die beiden Töchter zu gleichen Teilen Erben. Der Enkel trat nach dem Tod der einen Tochter (= seiner Mutter) als Miterbe in die zwischenzeitlich entstandene Erbengemeinschaft mit der anderen Tochter (= seiner Tante) ein. Zwei Jahre später einigten sich die beiden Miterben darauf, dass das Grundstück A auf den Sohn übergeht und das Grundstück B auf die Tante.
Einige Jahre später wurde das Grundstück A in ein Baulandumlegungsverfahren einbezogen; dem Sohn wurden unter anderem Bauplätze mit einer Gesamtgröße von 2.158 qm zugeteilt. Das Finanzamt ging davon aus, dass das Grundstück ein verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewesen ist und die stillen Reserven im Wege der Erbfolge nicht aufgedeckt worden waren. Zudem ging das Finanzamt von einer Zwangsbetriebsaufgabe samt Betriebsaufgabegewinn aus. Die Behörde setzte einen Veräußerungsgewinn an. Der Kläger war der Auffassung, dass er zu keinem Zeitpunkt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt hatte.
Das Finanzgericht war der Meinung, dass die Feststellung des Veräußerungsgewinns rechtswidrig war. Zwar war das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Großeltern nach dem Tod der Großmutter zunächst als Verpachtungsbetrieb von der Erbengemeinschaft fortgeführt worden war. Allerdings hatte die Erbengemeinschaft bis zur Übertragung der Grundstücke A und B an die Miterben einen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (nicht zwei Betriebe) geführt, der mit der Übertragung zerschlagen wurde. Der Kläger (Sohn) hatte weder den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Erbengemeinschaft (teilweise) fortgeführt noch mit dem erworbenen Grundstück einen neuen Betrieb eröffnet. Selbst wenn man bei ihm einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterstellen würde, wäre dieser im Übrigen nicht dadurch zwangsweise aufgegeben worden, dass ihm Bauplätze mit einer Fläche von weniger als 3.000 qm im Umlegungsverfahren zugeteilt worden waren.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass steuerlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 qm sind (es sei denn, es liegt Intensivnutzung z. B. für Sonderkulturen vor). Nach Ausführung des FG stellt diese 3.000 qm-Grenze aber nur eine widerlegbare Faustregel zur Abgrenzung des landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs von der Liebhaberei dar. Erwirbt der Steuerpflichtige aus einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb einer Erbengemeinschaft im Wege der Erbauseinandersetzung eine verpachtete Landwirtschaftsfläche und setzt er die Verpachtung fort, liegt auch dann keine (Neu-)Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs vor, wenn das Grundstück eine Fläche von mehr als 3.000 qm aufweist.
Ebenso wenig führen die Einbringung des zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks in ein Baulandumlegungsverfahren und die Zuteilung von Bauplätzen mit einer Gesamtfläche von weniger als 3.000 qm zu einer Zwangsbetriebsaufgabe. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 35/15 anhängig.