Das BMF hat am 27.8.2015 – III C 2 – S- 7410/07/10005 den USt-Anwendungserlass (UStAE) in den Abschnitten 12.2. und 24.3 geändert und damit die Konsequenzen aus den BFH-Urteilen vom 10.9.2014 – XI R 33/13 und vom 21.1.2015 – XI R 13/13 gezogen. Die Durchschnittssatzbesteuerung auf sonstige Leistungen eines Land- und Forstwirts ist nicht mehr schon deshalb ausgeschlossen, weil der Leistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist.
Wird die sonstige Leistung an eine Person erbracht, die keine Tätigkeit der landwirtschaftlichen (lw) Erzeugung ausübt, so ist davon auszugehen, dass die Leistung nicht zur lw Erzeugung beiträgt. Betreibt der Leistungsempfänger eine Tierzucht oder Tierhaltung außerhalb eines luf Betriebs, ist diese dann eine Tätigkeit der lw Erzeugung, wenn er sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung und in den Fällen der Tierhaltung außerdem nicht lediglich aus privaten Gründen betreibt.
Beispiel 1: Ein pauschalierender Landwirt vermietet Wohnmobilisten für den Winter Stellplätze in einer ansonsten für eigenbetriebliche Zwecke genutzten Lagerhalle. Die Vermietung erfolgt zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken. Die Umsätze fallen nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung. – Beispiel 2: Ein pauschalierender Landwirt nimmt das Arbeitspferd eines Waldbesitzers in Pension. Der Waldbesitzer unterhält den Wald ausschließlich zur Deckung seines privaten Bedarfs an Brennholz. Die Pensionsleistung, die zur Holzerzeugung des Waldbesitzers beiträgt, unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung, sofern die bei Erbringung der Leistung verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind.