Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat in seinem Urteil vom 10.9.2015 – 4 K 1720/13 die Abgrenzungsmerkmale zwischen land- und forstwirtschaftlichen (luf) Einkünften und Einkünften aus Gewerbebetrieb definiert und damit auch die Voraussetzungen für die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen zusammengefasst. Danach gilt:
1. Für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs (§ 24 UStG) ist zwingend die Feststellung erforderlich, dass der Unternehmer auf eigenen oder zugepachteten Grundstücken eine eigene landwirtschaftliche Urproduktion betrieben hat. Eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen kommt nicht in Betracht, wenn der Unternehmer kein „landwirtschaftlicher Erzeuger“ ist, weil er lediglich die entgeltliche Bewirtschaftung der von einer anderen Person an eine Agrargenossenschaft verpachteten Flächen übernommen hat.
2. Übt ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb aus, liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vor.
Klägerin im Streitfall war eine GbR mit den Gesellschaftern X und Y, die ab 1.4.2007 ein Anwesen angemietet hatten. Z, die Ehefrau von X, hatte das Anwesen mit weiteren landwirtschaftlichen Flächen, die im Zeitpunkt des Kaufs an eine Agrargenossenschaft verpachtet waren, im Januar 2007 erworben. Der Landpachtvertrag wurde von Z bis 31.10.2013 verlängert.
Die Agrargenossenschaft (Auftraggeberin) schloss mit der GbR (Auftragnehmerin) eine Bewirtschaftungsvereinbarung, wonach die Agrargenossenschaft der GbR den Auftrag erteilte, die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu bewirtschaften. Hinsichtlich der Erzeugnisse sollte die GbR vom Auftraggeber jeweils das Erstangebot zum Ankauf erhalten. Das wirtschaftliche Risiko sollte beim Auftraggeber verbleiben. Die GbR baute auf den von der Agrargenossenschaft zugewiesenen Flächen Sonnenblumen als Zierpflanzen an, die von der Agrargenossenschaft ab Feld mit einem vereinbarten Hektarwert an die GbR veräußert wurden.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung sah der Prüfer in der Tätigkeit der GbR keinen luf Betrieb, sondern einen Gewerbebetrieb. Das Finanzamt versagte die Durchschnittsbesteuerung gem. § 24 UStG und änderte die Gewinnfeststellungsbescheide, in denen Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. Die GbR erhob dagegen Klage.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des FG unterhielt die GbR keinen landwirtschaftlichen Betrieb und war somit nicht landwirtschaftlicher Erzeuger i.S. von Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Daher unterlagen weder der Vertrieb der Sonnenblumen noch die erbrachten Dienstleistungen der Pauschalbesteuerung. Die GbR hatte keine eigenen oder von ihr zugepachteten Flächen bewirtschaftet und deshalb nicht selbst Pflanzen mithilfe der Naturkräfte gewonnen. Bewirtschaftet wurden lediglich die von Z an die Agrargenossenschaft verpachteten Flächen. Zwar sind solche Dienstleistungen im Anhang VIII zur MwStSystRL aufgeführt, jedoch wurde die Klägerin alleine durch Erbringung derartiger Dienstleistungen nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugerin. Dem stand die fehlende eigene landwirtschaftliche Urproduktion aufseiten der GbR entgegen.
Die vertragliche Gestaltung rechtfertigt auch nicht den Schluss, die GbR sei bei wirtschaftlicher Betrachtung – im Hinblick auf die vertragliche Risikozuweisung – einem Landwirt mit eigener Urproduktion gleichzustellen, da das mit der unternehmerischen Betätigung verbundene Risiko nicht bei der Klägerin verblieb.