Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) für Land- und Forstwirte neu geregelt. Die Neufassung ist gem. § 52 Abs. 22 Satz 2 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.12.2015 endet. Das BMF hat mit Schreiben vom 10.11.2015 – IV C 7 – S 2149/15/10001 die neuen Grundsätze der Gewinnermittlung erläutert. Die wichtigsten Neuregelungen:
Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist wie bisher, dass keine Pflicht zur Führung von Büchern besteht, eine selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche von nicht mehr als 20 ha ohne Sondernutzungen vorliegt und die Tierbestände nicht mehr als 50 Vieheinheiten umfassen. Für die Beurteilung der Flächengröße ist die selbstbewirtschaftete Fläche am 15. Mai des Wirtschaftsjahres nach den Angaben in dem automatisierten Liegenschaftskataster entscheidend.
Grundbetrag der landwirtschaftlichen Nutzung ist anstelle von differenzierten Hektarwerten ein Betrag von pauschal 350 € als Gewinn je Hektar. Bei einer Tierzucht oder Tierhaltung wird zusätzlich ein Pauschalbetrag von 300 € je Vieheinheit als Gewinnzuschlag erfasst, der jedoch erst bei mehr als 25 Vieheinheiten erhoben wird. Dabei sind nur die im Wirtschaftsjahr erzeugten und gehaltenen Tiere zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bis 4 EStG, Anlage 1 zum BewG).
Selbstbewirtschaftete Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung sind als neue Anwendungskriterien in den Anwendungsbereich des § 13a EStG aufgenommen worden, wenn sie nicht mehr als 50 ha umfassen. Dies gilt aber nur, wenn die forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt; auf reine Forstbetriebe ist die Vorschrift nicht anzuwenden.
Bei der Ermittlung des Gewinns aus forstwirtschaftlicher Nutzung sind 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes als Betriebsausgaben abzuziehen. Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, beträgt der pauschale Betriebsausgabenabzug 20 % der Einnahmen.
Bei den Sondernutzungen ist nach der Neuregelung ein Gewinnzuschlag von 1.000 € je Sondernutzung anzusetzen. Die einzelnen Sondernutzungen sind in einer Tabelle zusammengefasst, in der die bisher geltenden Wertgrenzen auf die Flächen der einzelnen Nutzungen umgerechnet wurden. Dabei sind Mindestflächen und Flächenobergrenzen für die Anwendbarkeit der vereinfachten Gewinnermittlung vorgesehen. Die Anwendung der Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist damit erstmals auch für Betriebe mit ausschließlichen Sondernutzungen im Rahmen der aufgeführten Flächengrenzen möglich.
Zusätzlich zum Grundbetrag und zu den Gewinnzuschlägen für Sondernutzungen werden nach § 13a Abs. 7 EStG unter anderen folgende Sondergewinne gesondert erfasst: Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden (einschl. Aufwuchs, Gebäuden etc.); Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Tiere, wenn der jeweilige Veräußerungspreis für das einzelne Wirtschaftsgut mehr als 15.000 € betragen hat; Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder für Wertminderungen der Wirtschaftsgüter; Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen.
Die Möglichkeit bleibt erhalten, auf Antrag den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG mit einer Bindungsfrist von 4 Jahren zu ermitteln. Die Finanzverwaltung muss mitteilen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Gewinnermittlung nicht mehr vorliegen.