Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte in seinem Urteil vom 21.5.2015 – 4 K 351/13 darüber zu entscheiden, ob Instandhaltungskosten für die Wohnung der Eltern als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzugsfähig sind, wenn der Hofübernehmer zu ihrer Zahlung aufgrund eines Altenteilvertrags verpflichtet ist. Das FG hat diese Frage eindeutig bejaht.
Der Kläger hatte 2005 von seinen Eltern das landwirtschaftliche Anwesen L erhalten. Als Gegenleistung räumte er seinen Eltern ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht sowie ein Mitbenutzungsrecht von Hofraum und Garten ein. Daneben verpflichtete er sich, die Räumlichkeiten in stets gut bewohnbarem Zustand zu halten, was laut Vertrag auch für die Vornahme von Schönheitsreparaturen gelten sollte. Die laufenden Betriebskosten (Strom, Wasser, Gas) hatten die Übergeber selbst zu tragen.
Im Jahr 2009 machte der Kläger Instandhaltungskosten in Höhe von 6.745 € als dauernde Last geltend, die durch einen Schimmelbefall aufgrund eines Wasserschadens verursacht waren. Das Finanzamt erkannte davon nur 1.060 € an, da dauernde Lasten nicht zu einem Verlust führen dürften und auch die Einnahmen aus den Jahren 2007 und 2008 in die Betrachtung einzubeziehen seien.
Nach einem Einspruch des Klägers verböserte das Finanzamt die Steuerfestsetzung und machte die Anerkennung der dauernden Lasten rückgängig. Die Rechnungen für die Instandhaltungsmaßnahmen seien an die Adresse des Vaters gerichtet gewesen und das übergebene Vermögen im Prognosezeitraum 2005 bis 2007 nicht ausreichend Ertrag bringend.
Das FG jedoch entschied, dass die geltend gemachten Instandhaltungskosten in voller Höhe als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu berücksichtigen seien.
Bei einem Versorgungs- oder Altenteilsvertrag sind die aufgrund der Rechtsnatur des Vertrags abänderbaren Leistungen in der Regel als dauernde Last abziehbar (vgl. Bundesfinanzhof (BFH) vom 5.7.1990 – GrS 4-6/89). Der Begriff „Versorgungsleistungen“ umfasst Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch die die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen, Ernährung etc. abgedeckt werden. Dazu gehören Aufwendungen für die Instandhaltung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in dem bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand. Im Umfang der Abziehbarkeit fließen sie dem Übergeber als wiederkehrende Sachleistungen zu.
Der als Altenteilsvertrag ausgestaltete Übergabevertrag war auch steuerrechtlich anzuerkennen, da das übertragene Vermögen ausreichend Ertrag bringend war, um die als wiederkehrende Leistungen vorzunehmenden Erhaltungsaufwendungen zu bestreiten sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart waren und auch tatsächlich durchgeführt wurden.
Von einem ausreichend Ertrag bringenden Vermögen ist auszugehen, wenn nach überschlägiger Berechnung die wiederkehrenden Leistungen nicht höher sind als der langfristig erzielbare Ertrag des übergebenen Vermögens. Bei der Ertragsprognose ist auf den durchschnittlichen Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre abzustellen (BFH vom 12.5.2003 – GrS 1/00)
Für das FG war unerheblich, dass die Rechnungen für die Instandhaltungskosten an die Eltern des Klägers gerichtet waren. Das FG sah es als ausreichend dargelegt und nachgewiesen an, dass der Kläger die Instandhaltungsaufwendungen auch tatsächlich getragen hat, und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die vorgelegten Kontoauszüge des Klägers.