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Kein Übergangsgewinn bei Wechsel zur Liebhaberei

In der Entscheidung vom 23.9.2014 – 3 K 2294/12 hatte das Finanzgericht Neustadt (FG) darüber zu entscheiden, ob beim Übergang zur Liebhaberei ein Übergangsgewinn durch einen Wechsel der Gewinnermittlungsart anzusetzen ist.

Im Streitfall hatten Eheleute (Kläger) neben ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit einen Einzelhandel mit Spielwaren betrieben – bis 2004 in einem gemieteten Geschäftslokal, danach in eigenen Räumlichkeiten ohne Schaufenster. Der Gewinn wurde nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Nachdem der Kläger bis zum Jahr 2001 aus diesem Betrieb erhebliche Verluste erwirtschaftet hatte, hatte das beklagte Finanzamt bereits im Jahr 2003 die Prüfung einer Gewinnerzielungsabsicht des Klägers aufgegriffen und die Kläger zur entsprechenden Stellungnahme aufgefordert. Daraufhin hatten die Kläger mitgeteilt, dass nach stetigem Umsatzzuwachs bis 1999 eine Stagnation in 2000 erfolgt sei. Ab dem Wirtschaftsjahr 2001 sei der Verkauf auch über das Internet erfolgt, was zu einer erheblichen Umsatzsteigerung im Jahr 2002 geführt habe. Es sei geplant, die Sparte Spielzeug zu verringern und den Schwerpunkt auf Modelleisenbahnen zu verlagern.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass der Einzelhandel ab 1.1.2001 als Liebhaberei einzustufen und eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG wie bei einer Betriebsaufgabe zu diesem Zeitpunkt erforderlich sei. Die Kläger wehrten sich dagegen.

Das FG hielt die Klage für begründet: Das Finanzamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass beim Übergang vom Erwerbsbetrieb zur Liebhaberei ein Übergangsgewinn anzusetzen sei. Ist ein Betrieb von einem bestimmten Zeitpunkt an der Liebhaberei zugeordnet, so sei darin keine Betriebsaufgabe zu sehen, die einen Wechsel der Gewinnermittlungsart erfordere. Das bisher dem Betrieb dienende Vermögen bleibe, wenn der Steuerpflichtige eine Betriebsaufgabe nicht erkläre, weiterhin Betriebsvermögen.

Die Kläger haben nicht die Betriebsaufgabe erklärt mit der Folge, dass das Betriebsvermögen weiterhin Betriebsvermögen geblieben ist. Zwecks Überwachung der Besteuerung der stillen Reserven beim Übergang des Erwerbsbetriebs zur Liebhaberei war lediglich das Betriebsvermögen, wie es im Zeitpunkt des Übergangs vorhanden war, für eine spätere Besteuerung festzuschreiben. Die Festschreibung erfolgt durch eine gesonderte Feststellung der stillen Reserven des Anlagevermögens nach § 8 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 2 AO. Hiernach ist im Zeitpunkt des Wechsels zur Liebhaberei unabhängig von der Gewinnermittlungsart für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Wert, der nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG anzusetzen wäre, gesondert (bei mehreren Beteiligten auch einheitlich) festzustellen. Dies gilt auch, soweit der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde. Dies macht zwar einen Übergang von der Einnahme-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich. Der hieraus resultierende Übergangsgewinn ist jedoch mangels Vorliegens einer Betriebsaufgabe nicht im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei, sondern erst – wie auch die festgeschriebenen stillen Reserven – bei Veräußerung oder tatsächlicher Aufgabe des Liebhabereibetriebs als nachträgliche Gewinneinkünfte zu versteuern.

Der Steuerpflichtige und das Finanzamt haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei vorhandenen stillen Reserven festgehalten und bei einer späteren Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs – oder Veräußerung oder Entnahme der Wirtschaftsgüter – aufgelöst werden. Die Revision wurde zur Klärung der Frage zugelassen, ob im Zeitpunkt des Übergangs vom Erwerbsbetrieb zur Liebhaberei ein Übergangsgewinn zu versteuern ist, wenn der Gewinn des Betriebs zuvor durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden ist (BFH – X R 41/14).