In seiner Entscheidung vom 14.4.2015 – GrS 2/12 hat der X. Senat des BFH den Großen Senat angerufen, um eine einheitliche Rechtsauffassung zur Geltendmachung einer Ansparabschreibung (§ 7g EStG a.F.) zu gewährleisten, wenn bei Geltendmachung in einem Einzelunternehmen die Einbringung in eine GmbH feststeht.
Der Unternehmer U gliederte mit Urkunde vom 30.3.2004 sein Einzelunternehmen auf eine neu gegründete GmbH aus und führte in der Eröffnungsbilanz der GmbH zum 1.1.2004 die Buchwerte des Einzelunternehmens fort. Die GmbH wurde am 21.6.2004 in das Handelsregister eingetragen. Am 10.6.2004 reichte U dem Finanzamt seine Einnahme-Überschussrechnung für 2003 vorab ein. Darin war eine Betriebsausgabe in Höhe von 200.000 € für eine Ansparabschreibung i.S. des § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. enthalten. Am 6.8.2004 ging die Einkommensteuer-Erklärung für 2003 beim Finanzamt ein.
Das Finanzamt erkannte die Ansparabschreibung nicht an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG Münster – 7 K 5021/07 1005 bestätigte die Auffassung des Finanzamts, da der Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang entgegenstehe. Das Gleiche müsse auch bei einer Einbringung des Betriebs gelten, da es sich dabei um einen tauschähnlichen Vorgang und damit um eine Betriebsveräußerung handele.
Der X. Senat wollte der Revision stattgeben; der Finanzierungszusammenhang sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits die Einbringung des Betriebs zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft in Gang gesetzt war. Er sah sich daran aber durch die gegenteilige Aussage im Urteil des I. Senats vom 19.5.2010 – I R 70/09 gehindert. Daher wurde der Große Senat angerufen, der die vorgelegte Rechtsfrage im Sinne der Auffassung des I. Senats entschied.
Der Große Senat schließt sich der Auffassung der Finanzverwaltung an (vgl. BMF-Schreiben vom 25.2.2004 – BStBl I, 337 und vom 20.11.2013 – BStBl I, 1493). Er teilt nicht die Ansicht des vorlegenden, sondern des I. Senats.
Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. kann nicht mehr gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Der Steuerpflichtige wird das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb des Begünstigungszeitraums voraussichtlich nicht anschaffen, sodass es an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 7g EStG 2002 a.F. für die Förderung fehlt. Wenn der Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, ändert sich daran nichts. Auch in diesem Fall ändert sich der Rechtsträger, und es liegt ein veräußerungsähnlicher Vorgang vor. In einem solchen Fall ist eine Förderung nach dem Wortlaut des § 7g EStG 2002 a.F. ebenfalls nicht möglich, es sei denn, das begünstigte Wirtschaftsgut wird voraussichtlich noch vor der Einbringung angeschafft oder hergestellt.
Das Urteil des Großen Senats steht im Widerspruch zur ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum. Dort wird die Bildung einer Ansparabschreibung im Einzelunternehmen trotz bereits in Gang gesetzter Einbringung in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten unter Bezugnahme auf den in § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002 angeordneten Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden überwiegend für zulässig gehalten. Die Eindeutigkeit der Meinungsbildung im Großen Senat lässt jedoch für weitere Fälle dieser Art keine Zweifel aufkommen.
Die Entscheidung betrifft zwar die alte Fassung des § 7g EStG, ist jedoch auf den in der Neufassung geregelten Investitionsabzugsbetrag entsprechend anzuwenden.