Streitig ist bei der Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) vom 15.12.2014 – 7 K 2242/12, ob im Zeitpunkt der Veräußerung von Waldteilflächen ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorgelegen hat und damit ein steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist.
Die klagenden Ehegatten wurden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die sie im Jahr 1999 als Erbin ihrer Mutter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben hat. Darunter befinden sich mehrere Waldgrundstücke mit einer Größe von ursprünglich insgesamt ca. 4,3 ha. Einkünfte aus einer forstwirtschaftlichen Nutzung wurden von den Klägern nicht erklärt.
Dem Finanzamt (FA) wurde bekannt, dass die Klägerin Teilflächen mehrerer Waldgrundstücke im Gesamtausmaß von 5.700 qm verkauft hatte, worauf es Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Veräußerungsgewinn festsetzte.
Die Kläger sind der Auffassung, dass aufgrund seiner Größe, der Art der Bewirtschaftung sowie der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht kein Forstbetrieb vorliege. Das FG folgte der Auffassung des FA, da dieses zu Recht angenommen habe, dass die Veräußerung der Waldgrundstücke zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geführt hatte.
Nach den Feststellungen des Finanzamts waren die Waldgrundstücke ursprünglich Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den die Mutter der Klägerin von ihren Eltern übernommen hatte. Während sie den landwirtschaftlichen Betrieb in der Folgezeit aufgab, war der forstwirtschaftliche Betrieb von ihr und später von der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin fortgeführt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Waldgrundstücke ihre Eigenschaft als forstwirtschaftliches Betriebsvermögen verloren hatten, lagen nicht vor.
§ 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) lässt im Interesse der Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit in der Hand des Erwerbers in den Fällen der unentgeltlichen Betriebsübertragung eine interpersonelle Übertragung stiller Reserven auf andere Steuerpflichtige zu. § 6 Abs. 3 EStG nimmt dabei eine Sonderstellung im System des vom Grundsatz der Individualbesteuerung geprägten Einkommensteuerrechts ein, welche nur für den Sonderfall der unentgeltlichen Übertragung ganzer Betriebe und vergleichbarer Organisationseinheiten gilt. Diese gesetzgeberische Konzeption rechtfertigt es, bei einem auf einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger übergegangenen Forstbetrieb die Frage der Gewinnerzielungsabsicht anhand objekt- und nicht nur personenbezogener Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Bei einem forstwirtschaftlichen Betrieb, der sich seit Generationen im Familienbesitz befindet, ist daher bei der im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht vorzunehmenden Totalgewinnprognose auf die gesamte Umtriebszeit der Waldfläche abzustellen.
Nach dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens waren die veräußerten Flächen mit einem 80- bis 100-jährigen Fichten- bzw. Kiefernbestand sowie mit einzelnen Buchen bestockt. Unter Berücksichtigung der Erschließungssituation, die den ortsüblichen Verhältnissen entspricht, der in der Vergangenheit stattgefundenen extensiven Bewirtschaftungsmaßnahmen, einer Umtriebszeit von 100 Jahren, der Einnahmen aus Holzverkauf und Jagdnutzung sowie der Betriebsausgaben errechnet sich ein auf die gesamte Umtriebszeit bezogener jährlicher Reinertrag von 596 €. In objektiver Hinsicht ist daher die Erwirtschaftung eines Totalgewinns möglich.
Es besteht demnach nach Auffassung des FG kein Zweifel, dass es sich hier um steuerlich beachtlichen forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.