Das Finanzgericht Münster (FG) hatte mit Urteil vom 26.11.2015 – 3 K 127/13 F über die Bewertung des Betriebs einer Tierhaltungsgemeinschaft ohne regelmäßig genutzte Eigentumsflächen zu entscheiden. Der Komplementär der Klägerin überließ dieser die notwendigen Wirtschaftsgüter, insbesondere die Stallungen.
Das Finanzamt hatte den Einheitswert des Betriebs auf den 1.1.2011 ausgehend von einem Zuschlag für die Tierhaltung von 500 DM pro Vieheinheit ermittelt und diesen Wert halbiert (§ 41 Abs. 2a BewG).
Für Feststellungszeitpunkte ab 1.1.2012 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Bewertung im Einzelertragswertverfahren ohne Berücksichtigung der in § 41 BewG geregelten Zu- und Abschläge zu erfolgen habe und stellte den Einheitswert im Wege der Wertfortschreibung auf den 1.1.2012 auf X € ohne Berücksichtigung der Werthalbierung gem. § 41 Abs. 2a BewG fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Klage war erfolgreich. Da im vorliegenden Fall gegenüber dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2011 keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hatte, kam eine Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht in Betracht. Ferner lagen die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nicht vor, da die Feststellung auf den 1.1.2011 korrekt war.
Die begehrte Bewertung des Betriebs unter Anwendung des vergleichenden Verfahrens gem. § 37 Abs. 1 BewG i.V.m. § 41 Abs. 2a BewG ist auch anzuwenden, wenn die Tierhaltungsgemeinschaft (wie im Streitfall) nicht Eigentümerin des für ihre Zwecke genutzten Grund und Bodens ist.