Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 2.7.2015 – IV R 21/14 entschieden, dass der Einschlag in stehendes Holz zu einer Gewinn mindernden Buchwertabspaltung führt, und damit das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 12.2.2014 – 8 K 608/09 (vgl. SteuWi, Heft 1/2015, S. 9) bestätigt.
Im Streitfall hatte eine GbR (Klägerin) Forstflächen bewirtschaftet, die ihre vier Gesellschafter jeweils zu Bruchteilseigentum erworben hatten. Auf das stehende Holz entfiel ein Kaufpreis von rund 356.000 €. Im Rumpfwirtschaftsjahr 1.8.2005 bis 30.6.2006 erntete sie Stammholz aus dem erworbenen Bestand und machte eine pauschale Wertminderung des stehenden Holzes geltend, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Mit dem Einspruch machte sie Abschreibungen für Wertminderungen an dem Bestand an stehendem Holz geltend, bei dem die Mindestgröße von einem Hektar erreicht war und der Einschlag mindestens 10 % des Bestands betrug. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Zwar konnten nach Ansicht des Finanzgerichts die Anschaffungskosten für das eingeschlagene Holz nicht im Wege der Teilwertabschreibung berücksichtigt werden, da bei den betroffenen Baumbeständen keine dauernde Wertminderung vorliege. Allerdings führte eine Buchwertabspaltung zum gleichen Ergebnis. Das Finanzamt rügte in der Revision die Verletzung materiellen Rechts, da die vom FG herangezogene Einschlagsgrenze von 10 % des Baumbestands im Gesetz keine Stütze fände.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH hat allerdings die Klageschrift eigenständig ausgelegt: Im Streitfall begehrte die Klägerin die Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungskosten des stehenden Holzes, das sich im Bruchteilseigentum der vier beigeladenen Gesellschafter befand. Die Grundstücksflächen mit dem Holz waren daher dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zuzuordnen, sodass die anteiligen Anschaffungskosten auch nur im Sonderbetriebsvermögen als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden konnten. Der BFH hat die Klage daher – Rechtsschutz gewährend – dahin ausgelegt, dass die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids insoweit begehrt wird, als für die Gesellschafter ein Sonderbetriebsverlust in Höhe der anteiligen Anschaffungskosten festgestellt wird.
Als Wirtschaftsgut ist der in einem selbstständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar umfasst.
Neben dem Kahlschlag, durch den ein gesamter Bestand und damit ein Wirtschaftsgut vollständig beseitigt wird, kann auch der Einschlag einzelner hiebsreifer Bäume innerhalb eines Bestands Auswirkungen auf den Wert des stehenden Holzes haben. Einschläge in der Endnutzungsphase vorhandener Bäume führen zu einer Abspaltung eines Teilbetrags vom Buchwert des stehenden Holzes, der dann auf das zum Umlaufvermögen gehörende geschlagene Holz entfällt. Der Teilwert des jeweiligen Bestands bildet die Grenze der Buchwertabspaltung durch Einschlag in der Endnutzung.
Für die Buchwertabspaltung wegen Substanzminderung aufgrund des Einschlags von hiebsreifen Beständen (Endnutzung) bedarf es keines Überschreitens einer (starren) Wesentlichkeitsgrenze. Für eine solche Mindestgrenze gibt es keine Notwendigkeit. Allerdings trägt der Steuerpflichtige nach allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast für die Höhe des abgespaltenen Buchwerts.