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Finanzverwaltung erkennt Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags an

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 12.11.2014 – X R 4/13 entschieden, dass ein nach § 7g EStG gebildeter Investitionsabzugsbetrag (IAB) in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann. Damit hat der BFH der Regelung des BMF-Schreibens vom 20.11.2013 (BStBl I S. 1493) widersprochen, dass ein IAB für ein begünstigtes Wirtschaftsgut nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann (vgl. SteuWi, Heft 2/2015, S. 9).

Nunmehr hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 15.1.2016 – IV C 6 - S 2139 - b/13/10001 die Finanzämter angewiesen, das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Aufstockung eines nicht ausgeschöpften IAB, der in einem vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen wurde, wird unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

Die Größenordnungsmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG müssen am Ende des Wirtschaftsjahrs eingehalten sein, in dem die Aufstockung berücksichtigt werden soll; der Investitionszeitraum für die betroffenen Wirtschaftsgüter verlängert sich nicht; eine Erhöhung scheidet aus, wenn die Investitionsfrist bei der Antragstellung bereits abgelaufen ist; im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist eine Erhöhung nicht mehr möglich; bei der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts sind die Regelungen der Rdnr. 45 und 46 des BMF-Schreibens vom 20.11.2013 entsprechend anzuwenden. Die dabei zuerst beanspruchten Teilabzüge sind dabei vorrangig hinzuzurechnen.