Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (hier: GewStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 – n.F.) werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. ein Viertel der Summe aus dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzugerechnet.
In einem dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.8.2015 – I R 43/14 zugrunde liegenden Sachverhalt erfasste das Finanzamt in einem Falle der umsatzabhängigen Pacht die an die Eigentümer gezahlten Pachtzinsen in voller Höhe gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. als gewerbeertragserhöhend. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, dass von den Pachtentgelten zunächst bestimmte Betriebskosten abzusetzen seien und nur der sich daraus ergebende Differenzbetrag dem Grunde nach der Hinzurechnung unterliege.
Nach der zur Vermietung und Verpachtung beweglicher Wirtschaftsgüter ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe u. a. BFH, Urteile: 27.11.1975 – IV R 192/71; 21.6.2012 – IV R 54/09; 23.1.2008 – I B 136/07) setzt der Hinzurechnungstatbestand voraus, dass die Leistungen, deren Hinzurechnung in Frage steht, aufgrund eines Rechtsverhältnisses erbracht werden, das seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts ist. Der Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist wirtschaftlich zu verstehen, sodass er nicht nur die laufenden Barzahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter umfasst, sondern auch die vom Mieter oder Pächter getragenen Instandhaltungskosten und beispielsweise auch die Kosten einer Kaskoversicherung zu den Miet- oder Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG 2002 a.F., sofern diese Kosten nach den für diesen Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte.
Das höchste deutsche Steuergericht ist der Auffassung, dass diese Rechtsgrundsätze auch auf den durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 eingeführten neuen Tatbestand der Hinzurechnung gezahlter Grundstücksmieten und Grundstückspachten übertragen werden können.
Die am Umsatz der Klägerin bemessene Pachtzahlung kann nach den Ausführungen des BFH ohne Weiteres unter den Begriff des Pachtzinses i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. subsumiert werden. Auch bestand für den BFH kein Anlass für eine einschränkende oder verfassungskonforme Auslegung der Hinzurechnungsnorm.
§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. stellt auf das im Außenverhältnis gegenüber dem Verpächter gezahlte Entgelt ab. Interne Kalkulationsgrundlagen eines Pächters, die die Basis waren, eine bestimmte Pachthöhe oder eine bestimmte Methode der Pachtbemessung im Außenverhältnis zum Verpächter vertraglich zu akzeptieren, spielen für die Anwendung der Hinzurechnungsnorm keine Rolle. Ob sich das Geschäft für den Pächter „rentiert“, ist unerheblich.
Die gegenteilige Ansicht missversteht die höchstrichterliche Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Verständnis des Begriffs der Miet- und Pachtzinsen, da nach dieser Rechtsprechung neben den laufenden im Vertrag vereinbarten Pachtzahlungen des Pächters zusätzlich auch bestimmte von ihm zu tragende Kosten der Hinzurechnung unterliegen. Dabei geht es auch um solche Kosten, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Verpächter zu tragen wären (z. B. Aufwendungen, um den Pachtgegenstand in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten), die aber nach dem im konkreten Fall abgeschlossenen Vertrag vom Pächter übernommen wurden, was wiederum zu einem materiellen Vorteil für den Verpächter führt.