Das Finanzgericht Münster (FG) hat in seinem Urteil vom 8.9.2015 – 15 K 594/14 entschieden, dass die Nutzungsüberlassung von aufgrund der sog. GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüchen als steuerpflichtiger Umsatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu werten ist, welcher der Regelbesteuerung unterliegt.
Der Kläger war in den Streitjahren 2008 bis 2010 Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Aufgrund der sog. GAP-Reform standen ihm für 2008 bis 2010 Zahlungsansprüche gemäß der Betriebsprämienregelung in Art. 33 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Zahlungsansprüche durch Verkauf oder andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Verpachtung oder ähnliche Vorgänge von Zahlungsansprüchen nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
In den Jahren 2004, 2005 und 2008 verpachtete der Kläger Teile seiner landwirtschaftlichen Betriebsfläche befristet für einen Pachtzins von 480 €/ha. Gemäß Vertrag war der Pächter verpflichtet, sämtliche Zahlungsansprüche, die ihm im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Pachtfläche zustanden, zu beantragen. Auch übertrug der Kläger mit dem Pachtgegenstand „Ackerzahlungsansprüche“ in entsprechender Anzahl an den Pächter, der verpflichtet war, bei Beendigung des Pachtvertrages die Zahlungsansprüche auf den Verpächter zurück zu übertragen.
Das Finanzamt setzte unter Zuhilfenahme eines Aufteilungsschlüssels Umsatzsteuer fest. Der Kläger wehrte sich gegen diese Festsetzung mit der Begründung, dass er mit der Überlassung der landwirtschaftlichen Flächen und der Zahlungsansprüche zwei selbstständige, nicht der Besteuerung nach § 24 UStG unterliegende Hauptleistungen ausgeführt habe, wobei die Lieferung der Grundstücksflächen nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei sei. Der KIäger und seine Vertragspartner hätten den Zahlungsansprüchen keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen, sodass auch kein erhöhtes Pachtentgelt bezahlt worden sei. Folglich sei der Entgeltanteil für die Überlassung der Zahlungsansprüche mit 0 € bzw. nur mit einem kleinen Betrag zu bemessen.
Nach der Entscheidung des FG führte der KIäger an seine Vertragspartner zwei gesonderte, in ihrem umsatzsteuerrechtlichen Schicksal voneinander unabhängige Leistungen aus, die aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen und der Nutzungsüberlassung der für die verpachteten Flächen dem Kläger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche bestanden. Die Überlassung der Zahlungsansprüche war als entgeltliche Überlassung zu werten, die weder umsatzsteuerfrei war noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterlag. Ein einheitlich vereinbartes Entgelt ist nach der möglichst einfachen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen. Bestehen mehrere gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen wählen. Gegebenenfalls ist im Wege der Schätzung gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) eine Aufteilung vorzunehmen.
Vorliegend hat das FG nicht beanstandet, dass das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die vom Kläger an den Pächter erbrachte Leistung (Nutzungsüberlassung der Zahlungsansprüche) gemäß § 162 AO nach dem Wert der Zahlungsansprüche ermittelte.