Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Urteil vom 7.7.2015 – VII R 65/13 zu getrockneten Schweineohren einen Fall zu entscheiden, in dem streitig war, ob mit der Trocknung von im frischen Zustand genießbaren Schweineohren in einem Futtermittelbetrieb die Schweineohren noch genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne der Nr. 2 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind.
Die Klägerin betreibt einen Lebensmittelhandel und unterwarf für die Streitjahre 2006 und 2007 die Lieferung getrockneter Schweineohren dem ermäßigten Steuersatz. Nach Meinung des Finanzamtes war der Regelsteuersatz anzuwenden. Auch die Vorinstanz (FG Nürnberg, Urteil vom 4.12.2012 – 2 K 1568/10) hatte entschieden, dass für die Lieferungen eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG weder in Verbindung mit Nr. 2 noch in Verbindung mit Nr. 37 der Anlage 2 in Betracht komme.
Mit der Trocknung der im frischen Zustand genießbaren Schweineohren in Futtermittelbetrieben seien die Schweineohren keine genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne der Nr. 2 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mehr. Eine ermäßigte Besteuerung als „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“ gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 37 der Anlage 2 komme mangels einer Zubereitung im Sinne der Verarbeitung eines Erzeugnisses ebenfalls nicht in Betracht. Die Schweineohren seien vielmehr in Kapitel 5 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzuordnen. Die Umsätze seien daher gem. § 12 Abs. 1 UStG nach dem Regelsteuersatz zu versteuern.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen genießbaren getrockneten Schweineohren nicht anhand des Ortes der Trocknung und der damit verbundenen Frage der Einhaltung von lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften zu treffen sei.
Der BFH entschied zugunsten der Klägerin. Für die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 sind nach den Ausführungen des BFH allein die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe entscheidend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es somit für die Einreihung nicht maßgeblich auf die Bestimmungen des nationalen Lebensmittelrechts, auf hygienerechtliche Vorschriften oder den Verwendungszweck der Schweineohren (ob als Tierfutter oder für den menschlichen Verzehr) an. Entscheidend ist, ob die Produkte genießbar, d. h. für den menschlichen Verzehr geeignet sind.
Und für den menschlichen Verzehr geeignet sind die getrockneten Schweineohren nach der Begründung im Urteil des BFH.
Das Trocknen in einem Futtermittelbetrieb der im frischen Zustand genießbaren Schweineohren beeinträchtige nicht deren Eignung zum menschlichen Verzehr. Das Trocknen habe zur Folge, dass die Vermehrung von Keimen und das Verderben der Schweineohren gehemmt werde.
Nach den Ausführungen des BFH gilt dies auch dann, wenn die Schweineohren in einer Anlage außerhalb der Lebensmittelkette getrocknet werden. Schweineohren würden von Menschen generell nicht in getrocknetem Zustand, sondern erst nach einem Garvorgang verzehrt werden können. Aus diesem Grund verlören die Schweineohren ihre Eignung für den menschlichen Verzehr auch nicht allein deshalb, weil sie in einem den Anforderungen des deutschen Lebensmittelrechts nicht unterliegenden Betrieb getrocknet würden. Um die Eignung der Schweineohren für den menschlichen Verzehr aufzuheben, müssten vielmehr zusätzliche Umstände hinzukommen. Diese zusätzlichen Umstände könnten beispielsweise Fäulnis oder Schimmel sein oder aber ein Verderben und damit die Ungenießbarkeit der Schweineohren.
Mit Urteil vom 17.9.2015 – 1 K 147/12 hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) entschieden, dass die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt ist.
Im Rahmen der Erbfolge ging ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück auf eine Erbengemeinschaft über. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 13.7.2011 den Grundstückswert im Juli 2010 auf X € fest, wobei er sich zur Wertermittlung des Immobilienpreiskalkulators bedient hatte. Der Immobilienpreiskalkulator ist ein Internetservice der Gutachterausschüsse in Niedersachsen, der als Bodenrichtwert für das gesamte Grundstück 260 €/qm zugrunde gelegt hatte.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin für die Erbengemeinschaft Einspruch ein, da das Grundstück in zwei verschiedenen Wertzonen liege. Nach erfolglosem Einspruch verfolgte sie ihr Begehren durch Klage weiter. Sie verlangte eine Herabsetzung der mittels Immobilienpreiskalkulators berechneten Werte, da nur eine Grundstücksfläche in die Wertzone mit 260 €/qm, die andere Fläche in die Wertzone mit 200 €/qm fällt. Zudem sei für den Bewertungsstichtag Juli 2010 nicht der Grundstücksmarktbericht 2010, sondern der Grundstücksmarktbericht 2011 einschlägig.
Das Finanzgericht holte eine schriftliche „Auskunft aus der Kaufpreissammlung“ von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ein. Diese teilte zunächst mit, dass für das streitige Grundstück keine geeigneten Vergleichspreise vorlägen; später teilte sie mit, dass sich aber ein Vergleichsfaktor in Höhe von Y €/qm Wohnfläche ableiten lasse.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 3 Bewertungsgesetz (BewG) war das Zweifamilienhaus grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Soweit keine geeigneten Vergleichspreise vorlagen, konnten für das Grundstück nach § 183 Abs. 2 BewG Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Eine Bewertung nach § 183 Abs. 1 BewG (Vergleichswertverfahren) war somit nicht möglich.
Der Gesetzgeber hat die Ermittlung von Vergleichspreisen und -faktoren explizit den Gutachterausschüssen aufgegeben, da diesen aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnisse und ihrer Ortsnähe eine besondere Kompetenz bei der Feststellung zukommt. Mit diesem Rechtsgedanken hat der BFH auch entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (vgl. BFH vom 16.12.2009 – II R 15/09). Offensichtliche Unrichtigkeiten enthält die Mitteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses über den Vergleichsfaktor jedoch nicht.
Nach § 198 BewG ist ein geringerer Wert nur dann anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert. Ein solcher Nachweis kann sowohl durch Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden als auch durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück.
Ein Gutachten hatte die Klägerin jedoch nicht eingereicht. Eine zeitnahe Veräußerung des Grundstücks hat nicht stattgefunden; vielmehr befindet es sich bis heute im Eigentum der Erbengemeinschaft.