Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 8.7.2015 – X R 47/14 mit der Vermögensübergabe gegen zum Teil nicht in Anspruch genommene, aber vereinbarte Versorgungsleistungen befasst.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Betrieb wurde ihm 2006 von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Im Übergabevertrag wurde ein Altenteilsrecht vereinbart. Der Kläger schuldete seinem Vater freie Kost und Wohnung und musste ihm einen monatlichen Baranteil in Höhe von 400 € zahlen.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Kläger die Baraltenteilsleistungen (4.800 €) als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht, weil mit dem übergebenen Betrieb mehrjährige Verluste erwirtschaftet worden seien.
Nach Auffassung der Vorinstanz könne zudem aus der Tatsache, dass der Vermögensübergeber bis zum Tod seiner Frau die laut Übergabevertrag geschuldete Vollverköstigung nicht in Anspruch genommen hat, auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen des Übernehmers geschlossen werden. Der BFH schloss sich dieser Auffassung nicht an.
Zwar habe der BFH im Urteil in BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434, entschieden, der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille müsse sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen (Sach- und Barleistungen) beziehen. Abweichungen des tatsächlich Durchgeführten vom Vereinbarten seien steuerschädlich. Entsprechende Aussagen finden sich auch in den Urteilen vom 15.9.2010 (X R 16/091 und X R 31/092). In allen Fällen hatten die Übernehmer die vereinbarten Barleistungen über einen längeren Zeitraum nicht vertragsgemäß erbracht.
Nach der BFH-Rechtsprechung liegt es aber auch in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner z. B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren. Bereits früher hatte der BFH (BFH/NV 2011, 583) deshalb entschieden, der Versorgungsvertrag und damit die wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben seien anzuerkennen, obwohl Vermögensübergeber und -übernehmer nach Vertragsabschluss einvernehmlich vereinbart hätten, die Barleistungen angesichts des geringeren Bedarfs der Eltern zu reduzieren.
Die Sicherung des Unterhalts der Eltern sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Es liege keine willkürliche, sondern eine einvernehmliche, am Vertragszweck orientierte Reduzierung der Barleistungen vor. Am Rechtsbindungswillen des Übernehmers bestünden keine Zweifel, und deshalb sei es nicht gerechtfertigt, den Sonderausgabenabzug der vertragsgerecht geleisteten Rentenzahlungen zu verwehren.
Nicht anders verhält es sich im hier vorliegenden Fall: Die Eltern des Übernehmers hatten auf die Vollverköstigung verzichtet, solange sie in der Lage waren, sich selbst zu versorgen und ein autarkes Leben zu führen. Hieraus einen mangelnden Rechtsbindungswillen des Übernehmers abzuleiten, würde dem Wesen des Versorgungsvertrags nicht gerecht, auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren zu können. Im Zeitpunkt der Vermögensübergabe wollte der Vermögensübergeber sich und seine Frau nicht nur durch Bar-, sondern auch durch Sachleistungen versorgt wissen. Allerdings konnte er nicht vorhersagen, wie lange er hierzu noch selbst in der Lage sein würde. Dass er mithilfe seiner Frau in den ersten Jahren nach der Vermögensübergabe die Sachleistungen nicht in Anspruch nehmen musste, kann nicht dazu führen, von einem fehlenden Rechtsbindungswillen auszugehen und die Barleistungen nicht als Sonderausgaben anzuerkennen.