Bei der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.2015 – II R 35/14 waren der Kläger und seine Schwester je zur Hälfte Miterben ihrer Ende 2000 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörten ein Kommanditanteil an einer KG und ein Geschäftsanteil an deren vermögensmäßig nicht beteiligter Komplementärin (GmbH). Im Jahr 2001 vereinbarten der Kläger und seine Schwester die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der Weise, dass der Kläger die Gesellschaftsbeteiligungen und seine Schwester im Wesentlichen den restlichen Nachlass erhielt. Nach dieser Erbauseinandersetzung war der Kläger alleiniger Kommanditist der KG und alleiniger Gesellschafter der GmbH.
Der Notar schickte den Auseinandersetzungsvertrag an die für die KG zuständige Veranlagungsstelle mit dem Vermerk „im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerinteresse“. Die Grunderwerbsteuerstelle erhielt keine Mitteilung.
Das Finanzamt ging davon aus, dass der Auseinandersetzungsvertrag beim Kläger zu einer Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) geführt habe. Der Kläger sei zu 10 % unmittelbar und zu 90 % mittelbar über die KG an der grundbesitzenden GmbH beteiligt. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Grunderwerbsteuer fest.
Der Kläger klagte vor dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 25.9.2013 – 5 K 3747/09). Das FG gab der Klage statt, da es die Steuerbefreiungen nach § 3 Nrn. 2 und 3 GrEStG als erfüllt ansah. Nach § 3 Nr. 3 GrEStG ist ein Grundstückserwerb zur Teilung eines Nachlasses grunderwerbsteuerfrei. Die Vorschrift ist vornehmlich auf den Erwerb von Nachlassgrundstücken durch Miterben zugeschnitten. Fraglich war beim vorliegenden Fall, ob diese Befreiungsregelung auch auf eine im Zuge der Erbauseinandersetzung durch Übertragung der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft herbeigeführte Anteilsvereinigung anwendbar ist. Im Gegensatz zum FG hat der BFH dies verneint.
Nach Meinung des BFH ist der aufgrund der Anteilsvereinigung fingierte Grundstückserwerb des Klägers von der GmbH nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit. Sofern ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erwirbt und dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft führt, ist die Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Vorliegend ist an den fiktiven Erwerb des Grundstücks von der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft anzuknüpfen. Der Kläger erwirbt zwar im Rahmen der Erbauseinandersetzung fiktiv ein Grundstück, jedoch gehört dieses Grundstück nicht zum Nachlass, sondern ist ein Gesellschaftsgrundstück.
Außerdem liegt grunderwerbsteuerrechtlich kein Erwerb von der Erbengemeinschaft, sondern vielmehr ein Erwerb von der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft vor. Demnach ist auch zivilrechtlich kein Grundstückserwerb gegeben, sondern ein Anteilserwerb. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG kann nicht deshalb gewährt werden, weil der fiktive Grundstückserwerb gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf eine Anteilsübertragung zwischen Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung zurückzuführen ist. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG in Fällen, in denen durch die schenkweise Übertragung des Anteils an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt wird, ist nicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG übertragbar. Demnach ist die Vereinigung aller Anteile an der GmbH in der Hand des Klägers nicht steuerbefreit.