In seiner Entscheidung vom 16.12.2015 – II R 49/14 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Miteigentumsanteilen von Geschwistern befasst.
Der Vater des in Oktober 1988 geborenen Klägers übertrug mit Vertrag im März 1988 dessen beiden Schwestern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Miteigentumsanteile an einem Grundstück zu gleichen Teilen mit der Verpflichtung der Schwestern, für den Fall der Geburt weiterer, ehelicher Kinder des Vaters ihre (künftigen) Geschwister so zu stellen, als ob diese zu denselben Bedingungen einen Miteigentumsanteil erworben hätten. Der Vater behielt sich ein Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundstück vor. Im Jahr 2012 übertrugen die Schwestern im Hinblick auf ihre Verpflichtung dem Kläger gegen teilweise Übernahme der Nießbrauchsverpflichtung jeweils ein Sechstel des Grundstücks, sodass alle Geschwister Miteigentümer zu gleichen Teilen, nämlich je einem Drittel wurden.
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger für den Erwerb der Miteigentumsanteile Grunderwerbsteuer fest auf der Grundlage des anteiligen Werts der vom Kläger übernommenen Nießbrauchsverpflichtung.
Der Kläger wehrte sich gegen die Grundsteuerfestsetzung und erhielt vom Finanzgericht Düsseldorf Recht (Urteil vom 16.7.2014 – 7 K 1201/14 GE). Auch der BFH folgte dieser Entscheidung. Gemäß § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG (Grundstücksübertragung von Eltern auf ein Kind aufgrund einer Schenkung) und § 3 Nr. 6 GrEStG (Grundstücksübertragung durch in gerader Linie Verwandte) bleibt eine schenkweise Grundstücksübertragung von Eltern auf ein Kind von der Grunderwerbsteuer befreit.
Hier ging es jedoch um die Frage, ob auch eine spätere direkte Weiterübertragung des geschenkten Grundbesitzes durch das Kind auf Geschwister von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Nach den Ausführungen des BFH ist vorliegend auch die direkte Grundstücksübertragung unter Geschwistern aufgrund interpolierender Betrachtung nach § 3 Nr. 6 und § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG befreit, weil lediglich ein abgekürzter Weg einer freigebigen Zuwendung der Eltern an das Geschwisterkind vorliegt und der unterbliebene Zwischenerwerb der Eltern ebenfalls grunderwerbsteuerfrei wäre. Eine Übertragung der Miteigentumsanteile von jeweils einem Sechstel von den Schwestern auf ihren Bruder wäre nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG (und gegebenenfalls auch nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG) steuerfrei gewesen. Die anschließende Übertragung dieser Miteigentumsanteile vom Vater auf den Kläger wäre nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen. Diese interpolierende Betrachtung knüpft an den real verwirklichten Sachverhalt der Übertragung der Miteigentumsanteile von den Schwestern auf den Kläger an.
Die direkte Grundstücksübertragung ist kein Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 Abgabenordnung (AO). Ein Gestaltungsmissbrauch könnte vorliegen, wenn bei einer beabsichtigten Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern das Grundstück zunächst auf die Eltern und von diesen sodann auf das Geschwisterkind übertragen wird, um so eine Steuerbefreiung beider Rechtsvorgänge gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG zu erreichen. Ein die Anwendung des § 42 AO ausschließender beachtlicher Grund für die Direktübertragung des Grundstücks auf ein Geschwisterkind liegt jedoch vor, wenn eine Grundstücksübertragung nach dem Elternwillen der gleichmäßigen Berücksichtigung erst später geborener Geschwister dient.
Die Einräumung eines Nießbrauchrechts steht der Entscheidung nach den weiteren Ausführungen im Urteil des BFH nicht entgegen.