Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 17.2.2016 – 7 K 2471/13 E zu der Frage Stellung genommen, wann Grundstücksveräußerungen zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften führen.
Die Beteiligten lagen im Streit darüber, ob aufgrund einer Grundstücksveräußerung land- und forstwirtschaftliche Einkünfte zu versteuern waren. Die Klägerin (Ehefrau des A) und der Kläger (Sohn des A) waren Gesamtrechtsnachfolger des im Mai 2011 verstorbenen A. Der Vater (V) des A war bis Anfang der 1940er Jahre Landwirt und Ziegeleibesitzer. 1964 wurde er für tot erklärt, da er nach dem Krieg verschollen blieb. Danach gingen die landwirtschaftlichen Flächen zunächst auf dessen Ehefrau über; die Ziegelei wurde bis zur Aufgabe am 1.9.1965 von A betrieben.
Nach dem Tod der Ehefrau des V ging das Eigentum an den landwirtschaftlichen Flächen (einschl. Ziegeleigelände) auf A über. Im Jahr 1972 wurden die landwirtschaftlichen Gebäude abgerissen und ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet. Im Wirtschaftsjahr 1977/78 erklärte A 4,5 ha als regelmäßig genutzte Flächen – 4 ha davon an P verpachtet und 0,5 ha selbstbewirtschaftet. Am 8.5.1996 übertrug V das Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau (Klägerin). Diese verkaufte es im Jahr 2008 für 100.000 €. Das Finanzamt behandelte den Verkauf als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Die Klägerin legte Einspruch ein, da das veräußerte Grundstück nicht zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehöre, weil die Eigenbewirtschaftung dauerhaft unterblieben sei. Hilfsweise beantragte sie die Berücksichtigung von Erschließungskosten und eine Rücklage nach §§ 6b, 6c Einkommensteuergesetz (EStG). Das Finanzamt korrigierte daraufhin die Höhe des Gewinns; im Übrigen wies die Behörde den Einspruch als unbegründet ab.
Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe (§ 14 Abs. 1 EStG) oder als Fortführung des Betriebsvermögens während der Verpachtung behandeln will. Das Wahlrecht entfällt nur dann, wenn anlässlich der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. Die Absicht der dauernden Betriebseinstellung kann indes nur bei einer entsprechenden unmissverständlichen Erklärung des Verpächters gegenüber dem Finanzamt angenommen werden.
Die Verkleinerung eines Eigenbetriebs führt nicht zu einer Betriebsaufgabe. Nach der Rechtsprechung wird auch keine bestimmte Mindestgröße für die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs vorausgesetzt. Sie hat sich jedoch im Einzelfall an der von der Finanzverwaltung aufgestellten Regel orientiert, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mindestens 3.000 qm umfassen muss. Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden.
Nach diesen Grundsätzen kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem veräußerten Grundstück nach wie vor um landwirtschaftliches Betriebsvermögen gehandelt hat.
Die von den Klägern hilfsweise beantragte abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen unter Bezugnahme auf den sog. Verpachtungserlass vom 17.12.1965 und die Verfügung der OFD Münster vom 7.1.1991 – da eine parzellenweise Verpachtung des Betriebs vorliege, die mangels Fortführungserklärung zur (Zwangs-)Betriebsaufgabe geführt habe – wurde vom FG abgelehnt.