Streitig ist bei dem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) im Urteil vom 10.12.2015 – 1 K 3485/13 zugrundeliegenden Sachverhalt, ob der Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Betriebsvermögen eines Besitzeinzelunternehmens gehörte und zugleich eine wesentliche Betriebsgrundlage war, sodass die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH gemäß § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu Buchwerten nur bei Mitübertragung dieses Miteigentumsanteils möglich war.
Das FG hat entschieden, dass die Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebsgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), nicht zu Buchwerten möglich ist, wenn ein Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück notwendiges Betriebsvermögen und wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens gewesen und dieser Miteigentumsanteil nicht auf die GmbH übertragen worden ist. Ein Besitzunternehmen, das durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung entstanden ist, kann Gegenstand einer Einbringung gem. § 20 UmwStG sein. Voraussetzung ist, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden. Ein Grundstück ist für den Betrieb wesentlich, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben.
Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der Kläger die Maschinen und den Kundenstamm seines ehemaligen Einzelunternehmens an eine GmbH vermietete, an der er beteiligt und außerdem dessen Geschäftsführer war. Zusammen mit seiner Ehefrau vermietete er ein bebautes Grundstück an die GmbH. Der Miteigentumsanteil des Klägers an dem Grundstück wurde als Privatvermögen behandelt, und es wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.
Der Kläger übertrug sein Besitzunternehmen auf die GmbH. Hierfür wurden ihm Gesellschaftsrechte gewährt. Seinen Anteil an dem bebauten Grundstück hielt er zurück. Seitens des Finanzamtes wurde der Miteigentumsanteil an dem Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen behandelt. Da dieses nicht auf die GmbH übertragen worden war, war nach Ansicht des Finanzamtes ein Aufgabegewinn zu versteuern, da eine Übertragung zu Buchwerten nicht möglich ist.
Dies wurde damit begründet, dass der Kläger nicht alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die GmbH übertagen hatte. Das vermietete Grundstück war in Höhe des Miteigentumsanteils des Klägers notwendiges Betriebsvermögen, denn es war zur Verbesserung der Vermögens- und Ertragslage der GmbH bestimmt und sollte den Beteiligungswert an der GmbH erhalten bzw. erhöhen. Der Kläger musste daher einen Aufgabegewinn versteuern. Die Vermietung des Kundenstamms und der Maschinen stellte keinen Teilbetrieb dar.
Bei einer Betriebsaufspaltung umfasst der Betrieb das gesamte Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, zu dem hier auch der Miteigentumsanteil an dem vermieteten Grundstück gehört. Nur wenn dieses vollständig in einem einheitlichen Vorgang übertragen wird, ist eine Übertragung zu Buchwerten möglich. Da nach § 179 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung (AO) keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchzuführen war, kommt es nicht darauf an, ob hiervon wegen eines Falls von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO abgesehen werden konnte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde vom FG die Revision zugelassen (Aktenzeichen beim BFH: I R 7/16).