Mit Urteil vom 16.12.2015 – IV R 8/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften einer Realteilung mit Buchwertfortführung nicht entgegensteht, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren.
Kläger im Streitfall waren die ehemaligen Gesellschafter A und B der W-KG, bei der die H-GmbH als Komplementärin fungierte, die weder am Vermögen noch am Ergebnis der KG beteiligt war. Die Kläger waren als Kommanditisten zu je 50 % an der W-KG beteiligt. A und B kamen überein, künftig getrennte Wege zu gehen. Daraufhin gründete A die D-KG und B die K-KG, jeweils mit einer 100 %-Beteiligung. Die H-GmbH fungierte in beiden Gesellschaften als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung.
A und B beschlossen, die W-KG zu liquidieren. Daher brachten sie mit Wirkung zum 31.12.2002 ihre Beteiligungen an der W-KG in die D-KG bzw. die K-KG ein und übertrugen am gleichen Tag sämtliche Wirtschaftsgüter der W-KG im Wege der Realteilung zu Buchwerten auf die D- bzw. die K-KG.
Bei einer Betriebsprüfung der W-KG kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass eine Buchwertübertragung nicht möglich sei, da eine Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Gesamthandsvermögen von zuvor nicht beteiligten Gesellschaften vorliege. Dass die D-KG und die K-KG kurzfristig für eine Stunde Kommanditisten der W-KG gewesen seien, sei im Hinblick auf die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH unbeachtlich. Es liege daher eine Betriebsaufgabe bei der W-KG vor, die zu einem Aufgabegewinn von über 2 Mio. führe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Der BFH hielt die Revision für begründet und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes und des FG liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für eine Buchwertfortführung vor.
Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Danach hat die W-KG bei der Berechnung des Aufgabegewinns zu Recht die im Zuge ihrer Realteilung auf die D-KG und die K-KG übertragenen Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten angesetzt.
Eine missbräuchliche Gestaltung i.S.d. § 42 Abgabenordnung (AO) sieht der BFH nicht gegeben, da für die gewählte Gestaltung beachtliche außensteuerliche Gründe vorlagen.
§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG will die Realteilung als Umstrukturierungsmaßnahme auch bei Zuteilung von einzelnen Wirtschaftsgütern steuerneutral ermöglichen, sofern das unternehmerische Engagement in anderer Form fortgesetzt wird und die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dies setzt voraus, dass die stillen Reserven auch nach der Übertragung (alleine) den Realteilern zuzurechnen sind. Unschädlich ist, wenn im Zuge der Realteilung stille Reserven von einem Realteiler auf einen anderen Realteiler verlagert werden; insoweit setzt § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG zwar eine personenidentische, nicht aber zusätzlich die beteiligungsidentische Beteiligung der Realteiler an den stillen Reserven vor und nach der Realteilung voraus.