Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich in seinem Urteil vom 3.12.2015 – IV R 43/13 gleich mit zwei Fragen: Kann ein von den Gesellschaftern genutztes Einfamilienhaus in eine Personengesellschaft eingebracht werden und wem sind die Verluste bei einem Vorbehaltsnießbrauch am KG-Anteil zuzurechnen.
Im Streitfall erwarben A und B im Dezember 2008 jeweils zur Hälfte sämtliche Kommanditanteile an der X-KG (Klägerin) sowie die Anteile an deren Komplementär-GmbH. Gleichzeitig brachten sie das fremdvermietete Grundstück in U sowie das selbst genutzte Grundstück in V in das Gesamthandsvermögen der KG ein. Beide Grundstücke standen im Miteigentum von A und B (je ½). Das fremdvermietete Grundstück war fremdfinanziert; das Darlehen valutierte bei Einbringung noch mit 1,6 Mio. €. Das andere Grundstück war schuldenfrei.
A und B übertrugen im Dezember 2008 jeweils einen Kommanditanteil in Höhe von 15 % unentgeltlich auf ihre volljährigen Kinder C und D, wobei sie sich jeweils das lebenslängliche und unentgeltliche Nießbrauchsrecht vorbehielten. Vertraglich standen den Nießbrauchern die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile zu. Die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht, stand den Beschenkten zu. Für bestimmte Fälle war ein Widerruf der Schenkung vereinbart.
Zwischen der KG und A und B wurde ab 1.1.2009 ein Mietvertrag über das Einfamilienhaus (EFH) zu einem ortsüblichen Mietzins vereinbart. Die KG ermittelte für das Jahr 2008 negative Einkünfte, die sie nur den Kommanditisten A und B zurechnete.
Das Finanzamt erkannte von den geltend gemachten Verlusten nur geringe Teilbeträge an und verteilte diese zu je 30 % auf C und D sowie je 20 % auf A und B. Begründung: Das EFH stelle kein steuerliches Betriebsvermögen dar. Mit der Schuldübernahme durch die KG sei der Finanzierungszusammenhang der Grundstücke verloren gegangen; die auf das EFH entfallenden Schuldzinsen seien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Soweit ein Nießbrauch an den Anteilen bestellt worden sei, seien die auf diese Anteile entfallenden Verluste C und D zuzurechnen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das EFH ist als Betriebsvermögen zu qualifizieren. Die Schuldzinsen entfallen auf das fremdvermietete Grundstück und sind in vollem Umfang abzugsfähig. Die neu festzustellenden Verluste seien auch insoweit A und B zuzurechnen, als diese ihre Anteile unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen hätten.
Der BFH hob das angefochtene Urteil teilweise auf. Seine Entscheidung lässt sich in drei wesentlichen Aussagen zusammenfassen:
Zu Recht hat das FG angenommen, dass das Einfamilienhaus ab 2009 dem Betriebsvermögen der KG zuzuordnen war, da es dazu eingesetzt war, dem Betrieb zur Gewinnerzielung nachhaltig zu dienen. Zu Unrecht hat es jedoch die geltend gemachte AfA für das EFH bereits im Jahr 2008 berücksichtigt, da das EFH bis 31.12.2008 dem A und B unentgeltlich zur Nutzung überlassen war.
Zutreffend hat das FG die Schuldzinsen ausschließlich dem Objekt in U zugeordnet und als Betriebsausgaben anerkannt. Der Finanzierungszusammenhang ist durch die Einbringung nicht verloren gegangen.
Zu Unrecht hat das FG die Verluste, soweit sie auf die nießbrauchsbelasteten Anteile entfallen, dem A und B zugerechnet. Diese Verluste sind dem C und D zuzurechnen. Die Verlustzurechnung richtet sich nach den vertraglichen Abreden; ferner muss der Verlusttragende als Mitunternehmer anzusehen sein.