Mit Urteil vom 16.7.2015 – 14 K 277/12 hat das Finanzgericht München (FG) entschieden, wie die Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer aus Anzahlungen zu behandeln ist, wenn die Lieferung bzw. Leistung nicht ausgeführt wird und die Anzahlung zurückerstattet wird: Die Umsatzsteuer ist beim leistenden Unternehmen und die Vorsteuer beim Leistungsempfänger nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) rückgängig zu machen. Die im Zusammenhang mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vorgeschriebenen Besteuerung von Anzahlungen stehende Regelung des § 17 UStG kann nicht entsprechend dem EuGH-Urteil vom 13.3.2014 – C-107/13 ausgelegt werden.
Der Kläger (K) leistete Anzahlungen für ein im April 2010 bestelltes BHKW. Im November und Dezember 2010 erhielt er bereits Pachtzahlungen für die Verpachtung des BHKW. Zur Lieferung des BHKW kam es nicht, da über das Vermögen der Lieferfirma das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im USt-Bescheid für 2010 versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug und setzte die bisher erklärten Umsätze mit Null an, weil keine unternehmerische Tätigkeit vorliege. K erhob Klage und beantragte die Anerkennung der Vorsteuern.
Das FG entschied, dass dem Kläger der Vorsteuerabzug aus der Anzahlung für das BHKW zustehe, da er als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer anzusehen sei. Die Anzahlungsrechnungen erfüllen die Anforderungen an eine Vorausrechnung nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 5 UStG. Das FG setzt sich mit dem EuGH-Urteil und der Entscheidung des BFH über die Fragen des Vorsteuerabzugs bei Anzahlungen trotz nicht erfolgter Leistung auseinander – Revisionsverfahren beim BFH unter V R 29/15.