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Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

Nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 14.4.2015 – GrS 2/12 entschieden hatte, dass eine Ansparabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) nicht gebildet werden darf, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) eingebracht wird, hat der BFH mit Urteil vom 27.1.2016 – X R 31/11 in einem ähnlich gelagerten Fall dies ebenso entschieden, wenn der Betrieb zu Buchwerten in eine Personengesellschaft gem. § 24 UmwStG eingebracht wird.

Der Steuerpflichtige hatte im Jahr 2004 für sein Einzelunternehmen eine Rücklage nach § 7g EStG in Höhe von 83.200 € gebildet, nachdem er durch Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags am 21.12.2004 sein Einzelunternehmen zum 1.1.2005 zu Buchwerten in eine KG eingebracht hatte. Das Finanzamt versagte die Rücklagenbildung, weil das Unternehmen im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits in die KG eingebracht worden sei.

Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass die übernehmende Personengesellschaft in Fällen der Buchwertfortführung ausdrücklich auch hinsichtlich der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen in die steuerliche Rechtsstellung des eingebrachten Betriebs eintrete.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang anzusehen sei. Der eingebrachte und der aufnehmende Betrieb bildeten trotz der Buchwertfortführung keine Einheit.

Der erkennende Senat des BFH hat das Revisionsverfahren mit Zustimmung der Beteiligten bis zur Entscheidung im Verfahren GrS 2/12 zum Ruhen gebracht. Nach ergangener Entscheidung des Großen Senats machte der Kläger geltend, dass die Entscheidung nicht auf Einbringungen in Personengesellschaften übertragen werden könne. Aus der ertragsteuerlichen Transparenz der Personengesellschaft folge, dass die Einbringung gerade keinen Wechsel des Steuerpflichtigen bewirke. Die gewerblichen Einkünfte seien auch nach der Einbringung weiterhin dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

Der BFH wies die Klage zurück.

Auch wenn die Entscheidung des Großen Senats unmittelbar nur die Einbringung einer Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG) betrifft, so ist sie nach seiner Auffassung im Kern auch auf die Einbringung in eine Personengesellschaft zu übertragen. Die Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG wird von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichermaßen als tauschähnlicher (Veräußerungs-)Vorgang angesehen. Auch wenn die Personengesellschaft ertragsteuerlich transparent ist, so ist sie doch selbst Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinn­ermittlung. Sie kann – auch über das Gesellschaftsrechtsverhältnis hinaus – in Rechtsbeziehungen zu ihren Gesellschaftern treten, sodass es sich um einen eigenständigen, von den Gesellschaftern losgelösten Rechtsträger handelt.

Dass es durch diese Auslegung zu einer Förderlücke kommt, weil für eine im Jahr der Einbringung tatsächlich vorgenommene Investition weder der Einbringende noch die aufnehmende Personengesellschaft die in § 7g EStG vorgesehene Begünstigung in Anspruch nehmen kann, war dem Großen Senat bewusst. Der erkennende Senat hatte in seinem Vorlagebeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen. Das Argument konnte daher nicht nochmals herangezogen werden, um eine Auffassung zu begründen, die von derjenigen des Großen Senats abweicht.