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Der Bundesfinanzhof zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Mit mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 2. und 3.12.2015 zu Zweifelsfragen der Umsatzsteuer im Rahmen einer Organschaft Stellung genommen:

• So bejaht der BFH nunmehr eine Organschaft mit Tochterpersonenunternehmen (V R 25/13), während bislang die Organgesellschaft eine juristische Person sein musste. Voraussetzung ist, dass Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschafter sind.

• Der BFH hält daran fest, dass die umsatzsteuerliche Organschaft eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft voraussetzt (finanzielle Eingliederung) und zudem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Personengesellschaft (organisatorische Eingliederung) bestehen muss (V R 15/14). Damit bleibt es beim Erfordernis einer Beherrschung der Tochtergesellschaft durch den Organträger. Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften bleibt weiterhin ausgeschlossen.

• Entgegen einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Sichtweise hält der BFH daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig sind, können daher die Vorteile der Organschaft durch eine Nichtbesteuerung der von den Tochtergesellschaften bezogenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen (V R 67/14).

• Nach dem BFH-Urteil vom 3.12.2015 – V R 36/13 kann die Organschaft auch bei Unternehmensübertragungen von Bedeutung sein. Unternehmensübertragungen sind als sog. Geschäftsveräußerung nicht steuerbar (§ 1 Abs. 1a UStG). Dies setzt grundsätzlich die Übertragung auf einen Unternehmenserwerber voraus, der an die Stelle des Veräußerers tritt. Die Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens auf zwei Erwerber ist bei einer bloßen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern demgegenüber nicht begünstigt.

Im Streitfall hatte ein Einzelunternehmer im Wege der Generationennachfolge sein Unternehmen auf zwei Personengesellschaften – eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft – übertragen. Gesellschafter waren der Einzelunternehmer und seine beiden Söhne. Laut BFH war nur die Übertragung auf die Betriebsgesellschaft als Geschäftsveräußerung anzusehen, nicht aber auch die Übertragung auf die Besitzgesellschaft.

Zwischen Betriebs- und Besitzgesellschaft lag auch keine Organschaft vor. Diese scheiterte an dem Erfordernis einer eigenen Mehrheitsbeteiligung (V R 15/14). Bei Annahme einer Organschaft wäre demgegenüber steuerrechtlich von einer Übertragung auf einen Erwerber auszugehen gewesen, sodass auch die zivilrechtliche Übertragung auf die Besitzgesellschaft als Geschäftsveräußerung nicht steuerbar gewesen wäre.

Nach § 2 Abs. 2 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Organschaft ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie zu einer Zusammenfassung von herrschendem Organträger und abhängiger Organgesellschaft führt. Der Organträger ist alleine für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Sie ist insbesondere für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug von Vorteil. Aufgrund der Organschaft ist es Unternehmen in diesen Bereichen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerbeträgen führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären.