Bei der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 13.5.2015 – 3 K 927/13 streiten Mitglieder einer Erbengemeinschaft mit dem Finanzamt über die Höhe des Bedarfswertes für eine Hofstelle. Damit verbunden ist die Frage, ob im Rahmen der Festsetzung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung von Grundvermögen oder von land- und fortwirtschaftlichem Vermögen auszugehen ist.
Im Einzelnen liegt im Streitfall folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin, die im Jahr 2011 verstorben ist, unterhielt zu Lebzeiten über Jahrzehnte hinweg einen land- und forstwirtschaftlichen (luf) Betrieb. Er umfasste neben einem um das Jahr 1900 errichteten Wohnhaus u. a. ein Scheunen-/Stallgebäude und einen Hühnerstall. Im Zuge einer altersbedingten Verkleinerung des Betriebes wurde der Viehbestand über die Jahre nach und nach reduziert. Etwa sechs Jahre vor ihrem Tode schaffte die Erblasserin die letzten zwei Milchkühe ab und hielt fortan nur noch einige Hühner. Bereits um das Jahr 2000 herum war von den etwa 5,2 ha Acker- und Grünland des Betriebes eine Fläche von ca. 4,2 ha unbefristet an einen Landwirt verpachtet worden; die restliche Fläche blieb unbewirtschaftet.
Die Erbengemeinschaft veräußerte das Grundstück im Jahr 2012.
Das Finanzamt kam im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt des Erbfalles kein luf Betrieb und damit auch kein luf Vermögen mehr vorhanden war. Davon ausgehend stellte es über die Feststellung des Grundbesitzwertes für das bebaute Grundstück die Grundstücksart Ein-/Zweifamilienhaus mit entsprechendem Bescheid fest. Die Erbengemeinschaft wehrte sich gegen diese Entscheidung, das FG kam jedoch zu keinem anderen Ergebnis.
Gemäß § 33 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nur solche Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft zu dienen bestimmt sind. Bei Wohngebäuden ist das nur dann der Fall, wenn ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem Gebäude und dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Wohngebäude zum Stichtag in keinem funktionellen Zusammenhang mit einem luf Betrieb mehr stand, sondern ausschließlich den Wohnbedürfnissen der Erblasserin dienste. Eine eigene Bewirtschaftung der überwiegend verpachteten und im Übrigen brachliegenden landwirtschaftlichen Flächen fand nicht mehr statt. Damit war das Wohngebäude mit dem dazugehörigen Grundstück Teil des Grundvermögens geworden und nicht mehr dem luf Vermögen zuzuordnen.
Gleiches gilt für die vorhandenen Nebengebäude, da diese zwar als leerstehende, früher luf genutzte Wirtschaftsgebäude mit der Einstellung des Betriebes regelmäßig nicht ihre luf Zweckbestimmung verlieren – sie waren jedoch nicht leerstehend, sondern dienten anderen Zwecken.
Zum Teil dienten die vorhandenen Baulichkeiten der (keine Landwirtschaft darstellenden) Hühnerhaltung, so der Hühnerstall und Teile der Scheune, soweit dort Futtermittel und Streu gelagert wurden. Demnach dienten die ehemaligen Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken, sondern als Nebengebäude dem Wohngebäude als Abstellmöglichkeit bzw. der Tierhaltung.
Zusammen mit dem Nutzgarten und dem Wohngebäude bildeten sie die wirtschaftliche Einheit des bebauten Grundstücks und gehörten nicht etwa mit dem dazugehörigen Grund und Boden zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.