Eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist selbst dann in vollem Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut auch privat genutzt wird – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27.1.2016 – X R 2/14 entschieden.
Im Urteilsfall ermittelte der Inhaber einer Versicherungsagentur seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Fahrzeug, das er auch privat nutzte. Den Privatanteil ermittelte er nach der sog. 1%-Regelung. Für den Nutzungsausfall des Pkw aufgrund eines Unfalls auf einer Privatfahrt erhielt er von der Versicherung des Unfallgegners eine Nutzungsausfallentschädigung, die er nicht als Betriebseinnahme erfasste. Nach einer Außenprüfung korrigierte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid und setzte die Entschädigungszahlung als Betriebseinnahme an. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück und teilte die Auffassung des Finanzamts.
Einnahmen sind durch den Betrieb veranlasst, wenn für die Zuwendung ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Nach diesem Maßstab gehören Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen, wenn sie für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vereinnahmt werden. Ein bewegliches Wirtschaftsgut kann nur ganz oder gar nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die tatsächliche Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens auch privat zu nutzen, ändert nicht die ausschließliche Zuordnung der Nutzungsmöglichkeit zur betrieblichen Sphäre, ebenso wenig wie die tatsächliche Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens auch betrieblich zu nutzen, an der ausschließlichen Zuordnung der Nutzungsmöglichkeiten zur privaten Sphäre etwas ändert. Vereinnahmt der Steuerpflichtige durch Schäden an solchen Wirtschaftsgütern Ersatzleistungen, so folgen diese der Zuordnung des Wirtschaftsguts zu den jeweiligen Vermögenssphären. Unerheblich ist, ob der Schaden im Zuge betrieblicher oder privater Nutzung eingetreten ist.
Hinsichtlich der Gewinnauswirkung einer Nutzungsausfallentschädigung bei Fahrzeugen ist zu differenzieren: Erfasst der Steuerpflichtige die private Nutzung des Fahrzeugs durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, so wirkt sich im Ergebnis nur der Anteil der Nutzungsausfallentschädigung gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote im betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht.
Wird hingegen der private Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung erfasst, so gehört der gesamte Betrag zu den Betriebseinnahmen, da die Nutzungsausfallentschädigung in den Aufwendungen für das Fahrzeug aufgegangen ist. Steht dem Steuerpflichtigen während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, so kann dies (bei einem längeren Ausfall) dazu führen, dass für diesen Zeitraum keine Privatnutzung nach der sog. 1%-Regelung anzusetzen ist.
Damit setzt der BFH die Rechtsprechung zu Schadenersatzleistungen fort, die als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden vereinnahmt werden. Diese sind stets Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens treten.
Im Streitfall hat der BFH außerdem bestätigt, das die Auflösung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. bei der Ermittlung der 100.000 €-Grenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG n.F. zu berücksichtigen ist.