Das Finanzgericht Münster (FG) hatte mit Urteil vom 17.2.2016 – 7 K 2471/13 E zu entscheiden, wann eine Grundstücksveräußerung zu land- und forstwirtschaftlichen (luf) Einkünften führt.
Im vorliegenden Fall gab es Streit darüber, ob aufgrund einer Grundstücksveräußerung luf Einkünfte zu versteuern waren. Die Klägerin (Ehefrau des Erblassers) und der Kläger (Sohn des Erblassers) waren Gesamtrechtsnachfolger des im Mai 2011 verstorbenen Erblassers (A). Der Vater (V) des A betrieb bis Anfang der 1940er Jahre eine Landwirtschaft und war Ziegeleibesitzer. Da er nach dem Krieg verschollen blieb, wurde er 1964 für tot erklärt. Die landwirtschaftlichen Flächen gingen daraufhin auf dessen Ehefrau über; A betrieb die Ziegelei bis zur Aufgabe im September 1965.
Nach dem Tod der Ehefrau des V ging das Eigentum an den landwirtschaftlichen Flächen sowie das Ziegeleigelände auf A über. Die landwirtschaftlichen Gebäude wurden im Jahr 1972 abgerissen, es wurde ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet. A erklärte im Wirtschaftsjahr 1977/78 insgesamt 4,5 ha als regelmäßig genutzte Flächen. 4 ha davon waren verpachtet, 0,5 ha wurden selbst bewirtschaftet. Im Mai 1996 übertrug V das Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau (Klägerin). Im Jahr 2008 verkaufte die Klägerin das Grundstück für 100.000 €. Das Finanzamt sah in diesem Verkauf steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Einspruch ein. Sie war der Auffassung, dass das veräußerte Grundstück nicht zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehöre, da die Eigenbewirtschaftung dauerhaft unterblieben sei. Hilfsweise beantragte sie die Berücksichtigung von Erschließungskosten sowie eine Rücklage gemäß §§ 6b, 6c Einkommensteuergesetz (EStG). Das Finanzamt änderte in der Folge die Höhe des Gewinns ab. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet ab.
Die Klage dagegen wurde vom FG als unbegründet abgewiesen. Sofern ein luf Betrieb verpachtet wird, kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe gemäß § 14 Abs. 1 EStG oder aber als Fortführung des Betriebsvermögens während der Verpachtung behandeln sehen will. Dieses Wahlrecht entfällt dann, wenn aufgrund der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. Eine beabsichtigte dauernde Betriebseinstellung kann jedoch nur bei einer ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung des Verpächters gegenüber dem Finanzamt angenommen werden.
Eine Verkleinerung eines Eigenbetriebs führt nicht zu einer Betriebsaufgabe. Auch setzt die Rechtsprechung keine bestimmte Mindestgröße für die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Mindestgröße von 3.000 qm haben müsse. Daran orientiert sich im Einzelfall auch die Rechtsprechung.
Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden.
Nach diesen Grundsätzen kam das Finanzgericht zu der Entscheidung, dass es sich bei dem veräußerten Grundstück nach wie vor um landwirtschaftliches Betriebsvermögen gehandelt hat. Auch die von den Klägern hilfsweise beantragte abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen unter Bezugnahme auf den sog. Verpachtungserlass vom 17.12.1965 und die Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 7.1.1991 wurde vom Finanzgericht abgelehnt.