Dem HLBS e.V. liegt ein Antwortschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.4.2016 (IV C 7 – S 3812-a/13/10001) auf das Schreiben vom 16.10.2012 (IV D 4 – S 3210/0 :001) zu Fragen der Verschonung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vor.
Unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) werden für begünstigtes Vermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 ErbStG für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ein Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag von 150.000 € gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG gewährt. Durch die Vorschrift des § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG erhält nur derjenige die Verschonung, der aufgrund der freien Erbauseinandersetzung endgültig das begünstigungsfähige Vermögen erhält. Dies setzt die tatsächliche Weitergabe durch den gesetzlichen Erben voraus.
Das BMF teilt nun mit, dass in Fällen der freien Erbauseinandersetzung eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls in der Regel nur anzuerkennen ist, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Weiter heißt es, dass der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen auch gewährt werden kann, wenn die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten erfolgt, jedoch müssen substanziiert Gründe dargelegt werden, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben; anderenfalls kommt es nicht zu einem Begünstigungstransfer, und die Verschonung des begünstigten Vermögens verbleibt beim Erwerber. Außerdem verdeutlicht das Schreiben in einem Beispiel, dass die Weiterübertragung von Betriebsteilen oder einzelnen Wirtschaftsgütern nicht begünstigungsfähig ist.