Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat mit Urteil vom 17.6.2015 – 1 K 2399/12 entschieden: Werden die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb einer Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke auf mehrere Miterben verteilt, führt dies zur Betriebsaufgabe. Die sog. 3.000 qm-Grenze dient der Abgrenzung des landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs von der Liebhaberei. Erwirbt der Steuerpflichtige aus einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb einer Erbengemeinschaft im Wege der Erbauseinandersetzung eine verpachtete Landwirtschaftsfläche und setzt er die Verpachtung fort, liegt auch dann keine (Neu)Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs vor, wenn das Grundstück eine Fläche von mehr als 3.000 qm aufweist. Ebenso wenig führt die Einbringung des zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks in ein Baulandumlegungsverfahren und die Zuteilung von Bauplätzen mit einer Gesamtfläche von weniger als 3.000 qm zu einer Zwangsbetriebsaufgabe.
Im Streitfall hatten die Eheleute S ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Tochter H1 übertragen, die ihrer Schwester H2 dafür eine Ausgleichszahlung zu leisten hatte. Frau S (inzwischen Witwe) setzte im Mai 1977 ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben ein. Nachdem sie verstorben war, übertrug die aus H1 und H2 bestehende Erbengemeinschaft die verschiedenen Flurstücke zu Alleineigentum. Als H2 im Dezember 1981 verstarb, trat ihr Sohn K in die Erbengemeinschaft ein. Man einigte sich, dass das Grundstück Fl St. 11/4 in sein Eigentum überging.
Im Streitjahr 1999 wurde das Grundstück Fl 11/4 in das Baulandumlegungsverfahren einbezogen. Dem K wurden sechs Bauplätze (2.158 qm) zugeteilt, die er später veräußerte.
Das Finanzamt erließ für 1999 einen Steuerbescheid für K, in dem ein Veräußerungsgewinn von knapp 498.000 € festgesetzt wurde. Begründung: Das Flurstück 11/4 stelle einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dar, und eine Aufdeckung der stillen Reserven sei im Wege der Erbfolge nicht erfolgt. Da sämtliche Flächen in das Umlegungsverfahren eingebracht worden seien, liege mit dem Untergang des Grundstücks eine Zwangsbetriebsaufgabe vor.
Der Einspruch des K blieb erfolglos. Die Erbengemeinschaft H1 und H2 sei unmittelbar nach dem Erbfall real geteilt worden. Der Betrieb der Erblasserin sei durch die Verfügungen im Testament in zwei selbstständige Betriebe aufgeteilt und diese den beiden Erben vermacht worden. Im Zeitpunkt der Einbringung in das Umlegungsverfahren habe somit Betriebsvermögen vorgelegen. Aufgrund der dem K zugeteilten Fläche von weniger als 3.000 qm sei die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr möglich gewesen. Es sei daher von einer Zwangsbetriebsaufgabe auszugehen.
Das FG hält die Klage für begründet. Das Finanzamt habe zwar zu Recht angenommen, dass der Landwirtschaftsbetrieb zunächst durch die Erbengemeinschaft als Verpachtungsbetrieb fortgeführt wurde. Er sei jedoch nicht – im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts – durch die testamentarischen Verfügungen in zwei selbstständige Betriebe aufgeteilt worden. Vielmehr habe die Erbengemeinschaft bis zur Übertragung der einzelnen Flurstücke an die Miterben einen einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb geführt, der mit der Übertragung zerschlagen wurde. Der Kläger habe den Betrieb der Erbengemeinschaft weder fortgeführt noch mit dem Flurstück 11/4 einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb eröffnet. Im Übrigen wäre 1999 – unterstellt – ein bestehender landwirtschaftlicher Betrieb des Klägers auch nicht dadurch zwangsweise aufgegeben worden, dass im Baulandumlegungsverfahren Bauplätze mit einer geringeren Fläche als 3.000 qm zugeteilt wurden.