Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich in seinem Urteil vom 16.6.2016 – 8 K 2822/14 mit der Frage befasst, ob bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf einer Milchreferenzmenge, die nach Beendigung eines Pachtvertrags an den Verpächter übergegangen war, dem Veräußerungserlös im Hinblick auf einen Teileinzug der Milchreferenzmenge zugunsten der Landesreserve gem. § 48 Abs. 3 Milchquoten Verordnung (MilchquotenV) ein um 33 % gekürzter Buchwert gegenüberzustellen ist.
Der Streitfall wurde dadurch ausgelöst, dass die Klägerin, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte, für das Wirtschaftsjahr vom 1.7.2008 bis 30.6.2009 über 15.000 € als Aufwand geltend machte aufgrund folgenden Sachverhalts: Dem Vater der Klägerin war seit 1984 eine Milchreferenzmenge von 83.500 kg zugeteilt worden, die nach Stilllegung und Aussetzung noch 76.402 kg betrug. Das gesamte Milchlieferrecht bezog sich ausschließlich auf nach § 55 Abs. 1 EStG bewertete Flächen. Der von dem Buchwert für Grund und Boden hierfür abgespaltene Buchwert betrug (bezogen auf eine Referenzmenge von 83.500 kg) mehr als 15.000 €. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ging der landwirtschaftliche Betrieb zum 1.7.1997 auf die Klägerin über. Sie erhielt die bislang verpachtete Milchreferenzmenge von nunmehr 76.384 kg zurück. Hiervon musste sie 33 % (25.207 kg) unentgeltlich in die Landesreserve einstellen. Die verbliebene Milchquote von 51.177 kg veräußerte sie zum 1.11.2008 für mehr als 19.000 €. Den auf die Landesreserve eingestellten Anteil buchte die Klägerin ebenso wie den Buchwert, der auf die Veräußerung entfiel, gewinnmindernd aus.
Das Finanzamt ließ aber nach Überprüfung durch den Allgemeinen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) den Aufwand für die Einstellung der Milchquote in die Landesreserve nicht zum Abzug zu und berücksichtigte lediglich einen Buchwert von 9.000 € gewinnmindernd.
Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Buchwert, der vom Grund und Boden für die Milchquote abgespalten worden sei, habe insgesamt mehr als 15.000 € betragen. Unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 MilchquotenV sei zunächst eine gewinnneutrale Ausbuchung der zugunsten der Landesreserve eingezogenen Teilmenge (25.207 kg) vorgenommen worden. Sodann sei der anteilig auf die verkaufte Milchreferenzmenge entfallende Buchwert der Veräußerungserlös gegenübergestellt worden.
Das FG hielt die Klage für begründet, soweit das Finanzamt lediglich einen Buchwert von über 9.000 € statt richtigerweise über 10.000 € gewinnmindernd berücksichtigt hat, im Übrigen für unbegründet. Bei einer Veräußerung der Milchreferenzmenge ist dem Erlös aus der Veräußerung ein aus dem Wert des Grund und Bodens abzuleitender Buchwert der Milchreferenzmenge gegenzurechnen. Im Falle der Einziehung eines Teils der Milchreferenzmenge, z. B. durch Stilllegung oder Aussetzung, steigt aufgrund der Verknappung der Wert des Milchlieferrechts bezogen auf die jeweilige Teilmenge, sodass der Buchwert lediglich auf eine geringere Menge entfällt. Die Referenzmenge je kg ist durch die insgesamt erfolgte Verknappung wertvoller geworden, sodass die Kürzungen auf den Buchwert der Milchreferenzmenge keinen Einfluss hatten (so auch BMF-Schreiben vom 14.1.2003 – IV A 6-S 2134-52/02, Rdnr. 26).
Das FG beanstandete, dass das Finanzamt nicht den Buchwert auf die zum Stichtag der Ausfertigung der Milch-Garantiemengen-Verordnung zugewiesene Milchreferenzmenge von 83.500 kg zugrunde gelegt hat, sondern durch das Abstellen auf die tatsächlich veräußerte Milchquote von 51.177 kg im Verhältnis der zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen Milchquote von 76.384 kg von einem niedrigeren Buchwert ausgegangen ist.