Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.3.2016 – IV R 14/12 lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Er übertrug seinem Sohn den Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Kläger fügte seiner Einkommensteuererklärung eine Anlage über die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gemäß § 7g EStG bei. Das Finanzamt erkannte die Investitionsabzugsbeträge nicht an, sodass diese nicht mehr in Anspruch genommen werden dürften, da festgestanden habe, dass der Kläger die Investitionen wegen der bereits erfolgten Übergabe des Betriebs nicht mehr selbst werde durchführen können.
Der BFH sah dies anders. Er entschied, dass es der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nicht entgegen stehe, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr vom Steuerpflichtigen selbst, sondern aufgrund einer unentgeltlichen Betriebsübertragung vom Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt habe und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde.
Es entspricht sowohl dem Förderzweck als auch dem Zweck der Buchwertverknüpfung bei unentgeltlicher Betriebsübertragung, einen Investitionsabzugsbetrag auch dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Investition erst von dem Betriebsübernehmer durchgeführt werden kann.