Im Rahmen eines Vermögensübergabevertrags nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) (bisher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vereinbarte Altenteilzahlungen können auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn die vereinbarten Leistungen während der Lebensdauer des Altenteilers der Höhe nach nicht konstant bleiben. Zu dieser Entscheidung kam das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) in seinem Urteil vom 21.3.2016 – 9 K 1718/14.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern der Klägerin ihr gesamtes landwirtschaftliches Anwesen auf ihre Tochter (= Klägerin) übertragen. Vereinbart wurde in dem Zusammenhang unter anderem, dass die Klägerin ihren Eltern auf die Dauer der ersten fünf Jahre jeweils 600 € und anschließend bis zum Lebensende 300 € zu zahlen hat. Dem überlebenden Elternteil steht die Summe allein und ungekürzt zu.
In ihrer Einkommensteuererklärung hat die Klägerin die Zahlung von 600 €/Monat als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur 300 €/Monat, da nur dieser Betrag bis ans Lebendsende des Zahlungsempfängers gezahlt würde.
Dieser Meinung folgte das FG nicht. Nach Auffassung des FG lässt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der „lebenslangen und wiederkehrenden“ Versorgungsleistungen nicht herleiten, dass die vereinbarten Leistungen der Höhe nach innerhalb des gesamten Zeitraums konstant bleiben müssen. Es sei vielmehr ausreichend, dass sämtliche Zahlungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und dass die Zahlungen ausschließlich für die Dauer der Lebenszeit des versorgten Altenteilers zu erbringen sind.