Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7.4.2016 – IV R 38/13 über die Frage entschieden, ob ein Forstbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird oder nicht. Dabei lassen sich folgende Leitsätze des Urteils festhalten: Bei einem Forstbetrieb ist die Totalgewinnprognose grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu erstrecken. Dies gilt zugleich betriebsübergreifend auch dann, wenn der Forstbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose ist dann ungeachtet der Entstehung zweier Forstbetriebe für einen fiktiven konsolidierten Forstbetrieb zu erstellen.
Im Streitfall hatte der Vater (Kläger) im Jahr 2002 den Hof mit 86 ha (davon 55 ha Forstflächen) auf den Sohn übertragen, sich jedoch auf Lebzeiten den unentgeltlichen Nießbrauch daran vorbehalten. In den Wirtschaftsjahren 2002/2003 bis 2010/2011 ergaben sich Verluste. Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt den Verlust, soweit er auf die Forstflächen entfiel, mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an, obwohl der Kläger ein Gutachten vorlegte, das über den Zeitraum 1.7.2001 bis 30.6.2092 einen Totalgewinn von 798.000 € prognostizierte.
Der Einspruch blieb erfolglos. Auch die Klage vor dem Finanzgericht (FG) führte nicht zum Erfolg, da das FG davon ausging, dass die Totalgewinnprognose für den Forstbetrieb negativ sei, weil sie sich nur auf die (geschätzte) Dauer des dem Kläger vorbehaltenen Nießbrauchs an den Forstflächen beziehe.
Der BFH hielt die Revision für begründet und hob die Vorentscheidung auf. Zu Unrecht habe das FG für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nur auf den Zeitraum des Bestehens der forstwirtschaftlichen Betriebs während der Zeit des Nießbrauchs abgestellt. Der vom FG festgestellte Sachverhalt reiche jedoch nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der Kläger die forstwirtschaftliche Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat.
Zwar hat die Bestellung des Nießbrauchs grundsätzlich zur Folge, dass zwei Forstbetriebe entstehen – ein ruhender in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (Nießbrauchsverpflichteten) und ein wirtschaftender in der Hand des bisherigen Eigentümers. Solange der neue Eigentümer die Betriebsaufgabe nicht ausdrücklich erklärt, ist auch er Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Der wirtschaftliche Betrieb bleibt als selbstständiger Organismus in der Hand der jetzt wirtschaftenden Nießbrauchers bestehen.
Diese doppelte Betriebsstruktur steht einer generationenübergreifenden Totalgewinnprognose indes nicht entgegen. Dies führt dazu, dass in die Totalgewinnprognose sämtliche Forstbetriebe einzubeziehen sind, d. h. der ursprüngliche, wirtschaftende Eigentümerforstbetrieb des Klägers, der ruhende Eigentümerforstbetrieb des Rechtsnachfolgers des Klägers, der Nießbrauchsbetrieb des Klägers und der zukünftige wirtschaftende Eigentümerforstbetrieb des Rechtsnachfolgers.
Soweit das vom Finanzgericht in Bezug genommene Urteil des BFH vom 11.10.2007 – IV R 15/05 dieser Entscheidung entgegensteht, hält der Senat daran nicht mehr fest. Dort hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb sich nur auf die Dauer des Pachtverhältnisses erstrecke und dies auch dann gelte, wenn das Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe zu der später geplanten unentgeltlichen Hofübergabe sei.