In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.4.2016 – X R 52/13 war streitig, ob ein Grundstück bei der Veräußerung noch Betriebsvermögen eines fortgeführten Gewerbebetriebs ist und deshalb ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist oder ob es bereits vorher in das Privatvermögen übergegangen war.
Die ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks betrieb bis 1970 in dem Objekt eine Pension. Anschließend verpachtete sie den Betrieb bis zum Jahr 2001. Die Erträge erklärte sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 1985 übertrug sie das Grundstück auf ihre Tochter. Tochter und Mutter erklärten, soweit der Wert die Gegenleistungen (Abfindungen an Geschwister, Schuldübernahme) übersteige, werde der Mehrwert im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Die Tochter erklärte die Einkünfte aus der Verpachtung zunächst weiterhin als gewerbliche Einkünfte und führte die Buchwerte der Mutter fort. Mit der im Jahr 2002 eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2000 erklärte die Tochter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 2001 verkaufte sie das Grundstück an einen Dritten.
Das Finanzamt war der Meinung, dass es sich bei dem verpachteten Betrieb bis 2001 um einen fortgeführten Gewerbebetrieb gehandelt habe. Deshalb sei in 2001 neben den laufenden gewerblichen Einkünften ein Veräußerungsgewinn zu versteuern. Dem Verpächterwahlrecht stehe nicht entgegen, dass es sich bei der Übertragung von Mutter auf Tochter um eine teilentgeltliche Betriebsübertragung gehandelt habe.
Die Vorinstanz vertrat dagegen die Auffassung, dass das Verpächterwahlrecht der Mutter zwar noch zugestanden habe, es sei jedoch mit der Übergabe an die Tochter 1985 erloschen. Die Tochter habe den Betrieb teilentgeltlich erworben. Nach der für teilentgeltliche Betriebsübertragungen geltenden sogenannten „Einheitstheorie“ sei die Übertragung einheitlich als entgeltlicher Erwerb zu qualifizieren. Ein teilentgeltlicher Erwerb führe zu einem begünstigten Veräußerungsgewinn beim Veräußerer und zu Anschaffungskosten beim Erwerber mit der Folge der Buchwertaufstockung der übernommenen Wirtschaftsgüter.
Der BFH folgte jedoch der Meinung des Finanzamtes. Mit der Veräußerung des verpachteten Gewerbebetriebs im Jahr 2001 sei bei der Mutter ein Veräußerungsgewinn entstanden, der zu versteuern war.
Bei unentgeltlicher Übertragung eines verpachteten Betriebs unter Fortbestand des Pachtvertrags geht das Verpächterwahlrecht mit der Möglichkeit der Buchwertfortführung auf den Erwerber über. Er tritt hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein. Bei entgeltlichem Übergang erlischt dagegen das Verpächterwahlrecht. Der Erwerber erwirbt Privatvermögen. Er erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Veräußerer realisiert die stillen Reserven.
Auch bei einer teilentgeltlichen Übertragung, das heißt, wenn der Veräußerungspreis unter dem gemeinen Wert liegt, setzt der Erwerber das Verpächterwahlrecht fort. Erreicht das Entgelt höchstens den Buchwert, werden keinerlei stillen Reserven aufgedeckt. Der Vorgang stellt eine unentgeltliche Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz dar. Liegt das Entgelt über dem Buchwert (aber unter dem gemeinen Wert), werden die stillen Reserven teilweise aufgedeckt. Für das Verpächterwahlrecht ist die teilentgeltliche Übertragung der unentgeltlichen Übertragung gleichzusetzen.
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Feststellung der Höhe des Veräußerungspreises, des Buchwerts und der Veräußerungskosten zurück an das Finanzgericht.