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Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 14.06.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R

22/15) den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ für die Fälle konkretisiert,

in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine

Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen in die

anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, so dass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug

möglich ist In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung

umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden z.B. Wände

eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie

Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes

überstiegen, ging das Finanzamt von sog. „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten aus, die nur im

Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich

geltend gemacht werden können. Nach dieser Vorschrift gehören die Aufwendungen für

Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn

diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die

Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Die Steuerpflichtigen machten in den finanzgerichtlichen Verfahren geltend, dass jedenfalls die

Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von

Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter den Begriff der

„Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ fallen könnten, sondern isoliert betrachtet werden

müssten. Kosten für Schönheitsreparaturen seien mithin auch nicht - zusammen mit anderen Kosten der

Sanierung - als „anschaffungsnahe“ Herstellungskosten anzusehen, sondern dürften als Werbungskosten

bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Dem widerspricht der BFH in seinen neuen Urteilen. Danach gehören auch reine Schönheitsreparaturen

sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den

ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) zu den „Instandsetzungs- und

Modernisierungsmaßnahmen“, die zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen können. Dies

begründet er mit dem vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zweck, aus Gründen der

Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen.

Nach dieser Rechtsprechung müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen,

die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung

anfallen, zusammengerechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig.

Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann

15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen

abgeschrieben werden.