Die zum 30. Juni 2016 bereits überfällige Reform der Erbschaftsteuer hat eine wichtige Hürde
genommen. Im Vermittlungsausschuss haben sich Bundestag und Bundesrat am 22.09.2016 auf einen
Kompromiss verständigt, der zwischenzeitlich am 29.09.2016 vom Bundestag angenommen wurde.
Nunmehr fehlt noch die Zustimmung des Bundesrates.
Die Neuregelung ist nötig, nachdem das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 wesentliche Teile der
bislang gültigen Steuervergünstigungen für Betriebsübernehmer und -erben gekippt hatte. Die
Landwirtschaft war bei diesen Diskussionen von Anfang an wenig betroffen, bis aus einem
redaktionellen Versehen heraus plötzlich die Saisonarbeitskräfte in die sogenannte Lohnsummenregelung
einbezogen wurden. Dieses Problem wurde jedoch relativ schnell auf Drängen der Berufsverbände
gelöst.
Die künftige steuerliche Begünstigung von Erben oder Übernehmern landwirtschaftlicher Betriebe sieht
hierzu nunmehr vor, dass die Hürden der Lohnsummenregelung für Betriebe bzw. Unternehmen mit
maximal fünf Beschäftigten (bisher lag die Grenze bei 20 Beschäftigten) nicht gelten. Nicht ganzjährig
Beschäftigte, bzw. die im Gesetzeswortlaut explizit genannten Saisonarbeitskräfte, werden bei dieser
Grenze nicht mitgezählt. Damit ist für die große Masse der landwirtschaftlichen Betriebe die Sicherung
der Arbeitsplätze weiterhin keine Voraussetzung für die Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Von den Änderungen beim sogenannten Verwaltungsvermögen war die Landwirtschaft von vornherein
nicht betroffen, weil hier kein schädliches Verwaltungsvermögen vorliegen kann, da zum begünstigten
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nur Vermögensgegenstände gehören, die dauerhaft der
Landwirtschaft zu dienen bestimmt sind.
Die neuen Verschonungsregelungen für Großerwerbe dürften die Landwirtschaft auch eher selten
betreffen. Danach kommen bei Großerwerben von mehr als 26 Millionen Euro alternativ zwei
Verschonungsmodelle infrage. Das sogenannte Abschmelzmodell sieht für den Erwerb oberhalb der
Schwelle von 26 Millionen Euro eine schrittweise Verringerung des Verschonungsabschlages um einen
Prozentpunkt je 750.000 Euro vor. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht keine Sockel-
Verschonung mehr vor. Stattdessen kann die Begünstigung bis auf null sinken. Das ist bei Erwerben von
90 Millionen Euro (Optionsverschonung) beziehungsweise bei 89,75 Millionen Euro (Regelverschonung)
der Fall.