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Kompromiss zur Erbschaftsteuer

Die zum 30. Juni 2016 bereits überfällige Reform der Erbschaftsteuer hat eine wichtige Hürde

genommen. Im Vermittlungsausschuss haben sich Bundestag und Bundesrat am 22.09.2016 auf einen

Kompromiss verständigt, der zwischenzeitlich am 29.09.2016 vom Bundestag angenommen wurde.

Nunmehr fehlt noch die Zustimmung des Bundesrates.

Die Neuregelung ist nötig, nachdem das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 wesentliche Teile der

bislang gültigen Steuervergünstigungen für Betriebsübernehmer und -erben gekippt hatte. Die

Landwirtschaft war bei diesen Diskussionen von Anfang an wenig betroffen, bis aus einem

redaktionellen Versehen heraus plötzlich die Saisonarbeitskräfte in die sogenannte Lohnsummenregelung

einbezogen wurden. Dieses Problem wurde jedoch relativ schnell auf Drängen der Berufsverbände

gelöst.

Die künftige steuerliche Begünstigung von Erben oder Übernehmern landwirtschaftlicher Betriebe sieht

hierzu nunmehr vor, dass die Hürden der Lohnsummenregelung für Betriebe bzw. Unternehmen mit

maximal fünf Beschäftigten (bisher lag die Grenze bei 20 Beschäftigten) nicht gelten. Nicht ganzjährig

Beschäftigte, bzw. die im Gesetzeswortlaut explizit genannten Saisonarbeitskräfte, werden bei dieser

Grenze nicht mitgezählt. Damit ist für die große Masse der landwirtschaftlichen Betriebe die Sicherung

der Arbeitsplätze weiterhin keine Voraussetzung für die Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Von den Änderungen beim sogenannten Verwaltungsvermögen war die Landwirtschaft von vornherein

nicht betroffen, weil hier kein schädliches Verwaltungsvermögen vorliegen kann, da zum begünstigten

land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nur Vermögensgegenstände gehören, die dauerhaft der

Landwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

Die neuen Verschonungsregelungen für Großerwerbe dürften die Landwirtschaft auch eher selten

betreffen. Danach kommen bei Großerwerben von mehr als 26 Millionen Euro alternativ zwei

Verschonungsmodelle infrage. Das sogenannte Abschmelzmodell sieht für den Erwerb oberhalb der

Schwelle von 26 Millionen Euro eine schrittweise Verringerung des Verschonungsabschlages um einen

Prozentpunkt je 750.000 Euro vor. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht keine Sockel-

Verschonung mehr vor. Stattdessen kann die Begünstigung bis auf null sinken. Das ist bei Erwerben von

90 Millionen Euro (Optionsverschonung) beziehungsweise bei 89,75 Millionen Euro (Regelverschonung)

der Fall.