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Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen der Liquidationsbewertung

Wird landwirtschaftlicher Grundbesitz innerhalb der Behaltensfrist für Erbschaftsteuerzwecke veräußert,

besteht nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes durch den Kaufpreis.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erbe E hat in 2011 einen Betrieb der Land- und

Forstwirtschaft geerbt. Bereits in 2012 veräußerte er die geerbten Grundstücke und beantragte als

Liquidationswert den Veräußerungspreis anzusetzen. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, den dabei

erzielten Veräußerungserlös als nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert zu berücksichtigen.

Vielmehr hat es für die Ermittlung der Erbschaftsteuer einen über dem Verkaufserlös liegenden

Liquidationswert nach § 166 Abs. 2 BewG (Bodenrichtwert) zugrunde gelegt. Der Einspruch des E war

nur teilweise erfolgreich und führte zu einer geringfügigen Reduzierung des Liquidationswerts.

Das Finanzgericht Nürnberg hält den Ansatz des Liquidationswertes nach § 166 Abs. 2 BewG für

zutreffend. Das FA habe für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Grundbesitzwert als Wert des

Wirtschaftsteils zutreffend mit dem Liquidationswert ermittelt. Insbesondere wird dies damit begründet,

dass der Gesetzgeber bei der Liquidationsbewertung des luf Vermögens nach § 166 BewG keine

Öffnungsklausel vorgesehen habe, wie dies z.B. in § 198 BewG für wirtschaftliche Einheiten des

Grundvermögens vorgesehen sei. Damit bestehe keine Möglichkeit für einen Nachweis eines

niedrigeren gemeinen Wertes, wie etwa durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines

Jahres nach dem Besteuerungszeitpunkt erzielten tatsächlich geringeren Kaufpreis. Damit ist der auf der

Grundlage der von den Gutachterausschüssen erzielten Bodenrichtwerte zu ermittelnde Liquidationswert

stets der unterste Wertansatz und wäre als solcher auch in einem Gutachten als Mindestwert

anzusetzen.

Hinweis: Nach verschiedenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ist der Nachweis eines niedrigeren

gemeinen Wertes durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach

dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufpreises möglich. Das FG hat daher die Revision

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob ein durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesener

niedrigerer gemeiner Wert bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines luf Betriebs für Zwecke der

Erbschaftsteuer statt des Liquidationswerts angesetzt werden kann, zugelassen. Die Revision wurde

eingelegt (Az.BFH: II R 9/16).