Wird landwirtschaftlicher Grundbesitz innerhalb der Behaltensfrist für Erbschaftsteuerzwecke veräußert,
besteht nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes durch den Kaufpreis.
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erbe E hat in 2011 einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft geerbt. Bereits in 2012 veräußerte er die geerbten Grundstücke und beantragte als
Liquidationswert den Veräußerungspreis anzusetzen. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, den dabei
erzielten Veräußerungserlös als nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert zu berücksichtigen.
Vielmehr hat es für die Ermittlung der Erbschaftsteuer einen über dem Verkaufserlös liegenden
Liquidationswert nach § 166 Abs. 2 BewG (Bodenrichtwert) zugrunde gelegt. Der Einspruch des E war
nur teilweise erfolgreich und führte zu einer geringfügigen Reduzierung des Liquidationswerts.
Das Finanzgericht Nürnberg hält den Ansatz des Liquidationswertes nach § 166 Abs. 2 BewG für
zutreffend. Das FA habe für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Grundbesitzwert als Wert des
Wirtschaftsteils zutreffend mit dem Liquidationswert ermittelt. Insbesondere wird dies damit begründet,
dass der Gesetzgeber bei der Liquidationsbewertung des luf Vermögens nach § 166 BewG keine
Öffnungsklausel vorgesehen habe, wie dies z.B. in § 198 BewG für wirtschaftliche Einheiten des
Grundvermögens vorgesehen sei. Damit bestehe keine Möglichkeit für einen Nachweis eines
niedrigeren gemeinen Wertes, wie etwa durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines
Jahres nach dem Besteuerungszeitpunkt erzielten tatsächlich geringeren Kaufpreis. Damit ist der auf der
Grundlage der von den Gutachterausschüssen erzielten Bodenrichtwerte zu ermittelnde Liquidationswert
stets der unterste Wertansatz und wäre als solcher auch in einem Gutachten als Mindestwert
anzusetzen.
Hinweis: Nach verschiedenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ist der Nachweis eines niedrigeren
gemeinen Wertes durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach
dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufpreises möglich. Das FG hat daher die Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob ein durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesener
niedrigerer gemeiner Wert bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines luf Betriebs für Zwecke der
Erbschaftsteuer statt des Liquidationswerts angesetzt werden kann, zugelassen. Die Revision wurde
eingelegt (Az.BFH: II R 9/16).