Die Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. kann als neue Tatsache gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gewertet werden, die zu einer Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide führen kann. So entschied das FG Münster in seinem Urteil vom 15.7.2015 – 11 K 3350/13 E.
Der Kläger erzielte im Streitfall gewerbliche Einkünfte und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 2006 setzte er eine Gewinn mindernde Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG a.F. in Höhe von 8.000 € für die beabsichtigte Anschaffung eines Pkws im Wert von 20.000 € an. Am 7.12.2009 reichte er die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 ein, in der er weder den Erwerb des Pkws noch die Auflösung der Rücklage aufführte. Das Finanzamt setzte am 22.1.2010 die Einkünfte antragsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Aufgrund eines Einspruchs setzte das Finanzamt am 14.6.2011 die Einkommensteuer neu fest und hob den bis dahin bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Im Juni 2013 erließ das Finanzamt einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid, ohne dass der Kläger zuvor dazu gehört wurde. Die Behörde erhöhte den Gewinn um 9.440 €; dabei war die Rücklage Gewinn erhöhend aufgelöst und zusätzlich ein Zinszuschlag von 6 % für drei Jahre angesetzt. Im Einspruchsverfahren und dem sich anschließenden Klageverfahren machte der Kläger geltend, die Nichtanschaffung des Pkws sei für das Finanzamt keine neue Tatsache, da dies bereits im Bescheid vom 22.1.2010 bekannt gewesen sei, da die eingereichten Unterlagen keinen Zugang zum Anlagevermögen ausgewiesen hätten.
Das FG hielt die Klage für zulässig, aber überwiegend unbegründet. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 AO den Kläger in seinen Rechten nicht verletze. Lediglich der Zinszuschlag durfte nicht für drei Jahre, sondern nur für zwei Jahre erhoben werden.
Eine Tatsache ist dem Finanzamt nur dann nach § 173 AO bekannt, wenn es positive Kenntnis davon erlangt hat. Dabei kommt es maßgebend auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten (Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter, Vorsteher). Auf das Anlagenverzeichnis 2008 kann sich der Kläger nicht berufen, da er in keiner Zeile der Erklärung Angaben zu einem Sachverhalt gemacht hat, der die Auflösung einer im Jahr 2006 gebildeten Ansparrücklage zur Folge hatte. Die fehlende Auflösung der Rücklage konnte so verstanden werden, dass vor Ende 2008 doch ein Pkw erworben wurde.
Das Finanzamt hätte zwar zweckmäßigerweise den Kläger vor Erlass des Änderungsbescheides aus Juni 2013 anhören und aufklären müssen, ob und wann der Kläger einen Pkw angeschafft hat. Die Unterlassung kann jedoch nicht die Aufhebung des Änderungsbescheides zur Folge haben. Damit hat das Finanzamt seine Ermittlungspflichten vernachlässigt, eine Einschränkung der Änderungsbefugnis greift indes nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in zumutbarer Weise erfüllt. Der Nachlässigkeit des Finanzamtes stand allerdings eine mindestens gleichwertige Nachlässigkeit des Steuerpflichtigen gegenüber, da dieser es unterlassen hatte, die gesetzlich vorgeschriebene Auflösung der Ansparabschreibung in seiner Einnahme-Überschussrechnung vorzunehmen.
Gemäß § 7g Abs. 5 EStG a.F. darf der Zinszuschlag nur für jedes volle Wirtschaftsjahr angesetzt werden, in dem die Rücklage bestanden hat. Da die Rücklage erst Ende 2006 gebildet wurde, ist der Zinszuschlag lediglich für zwei volle Wirtschaftsjahre – 2007 und 2008 – angefallen.