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Erbschaft als Betriebseinnahme einer Kapitalgesellschaft

Testamentarische Zuwendungen an eine Körperschaft unterliegen der Besteuerung nach dem KStG. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt – bei unterstellter Nichtsteuerbarkeit des Zuflusses im Rahmen des § 2 EStG – nicht vor, da zwischen natürlichen Personen und Körperschaften keine Gruppengleichheit vorliegt. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) am 28.6.2016 – 10 K 285/15 entschieden.

Die Klägerin betrieb ein Seniorenpflegeheim und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 2012 erhielt sie aufgrund einer testamentarischen Einsetzung als Alleinerbin von einem im November 2012 verstorbenen Heimbewohner eine Erbschaft mit der Auflage, das Geldvermögen ausschließlich zur Instandhaltung, zum Ausbau oder zur Modernisierung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heimes einzusetzen. Das Finanzamt sah in der Erbschaft Betriebseinnahmen und veranlagte die Klägerin zur Körperschaftsteuer unter Erhöhung des erklärten Gewinns (Erbschaft abzüglich Kosten der Testamentsvollstreckung).

Das FG war der Meinung des Finanzamtes und entschied, dass die durch die Erbschaft erfolgte Vermögenserhöhung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sei. Nach § 8 Abs. 2 KStG sind bei Steuerpflichtigen, die zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb. Der Begriff der Einkünfte der Vorschrift ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Damit sind sämtliche Zuflüsse in die Körperschaft, die nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen, als Betriebseinnahmen zu erfassen. Der Auffassung der Klägerin, dass sich der Vorgang als unentgeltlich und damit außerhalb der Erwerbssphäre des § 2 EStG bewege, folgte das FG nicht.