Die Ehefrau eines Pauschallandwirtes, die ein Gebäude für den Ehemann errichten lässt, kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen – so das Urteil des FG München vom 5.4.2016 – 2 K 1767/13.
Die Klägerin, eine Ärztin, und ihr Ehemann, ein der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegender Landwirt, schlossen am 1.7.2006 einen Mietvertrag über eine Grundstücksfläche des Ehemannes zur Bebauung mit einem Gebäude durch die Ehefrau. Im Mai 2006 wurde mit dem Bau des Gebäudes begonnen, das ausschließlich vom Innenhof des Betriebs des Ehemannes befahr- bzw. begehbar ist. Im Übrigen ist es auf die betrieblichen Bedürfnisse des Ehemannes zugeschnitten, so befinden sich in ihm u. a. eine Maschinenhalle, eine Werkstatt, ein Kühlraum und ein Schlachtraum. Die Klägerin überließ dem Ehemann das Gebäude ab 1.1.2007 bis 1.1.2017 für monatlich 600 € zzgl. 19 % USt.
In der Umsatzsteuererklärung für 2006 machte die Klägerin einen Vorsteuerbetrag aus der Gebäudeerrichtung in Höhe von 24.140 € geltend. Das Finanzamt sah im Anschluss an eine Betriebsprüfung in der „Vorschaltung“ der Klägerin einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) und versagte den Vorsteuerabzug.
Nach erfolglosem Einspruch legte die Ehefrau des Landwirts Klage ein und begründete diese damit, dass eine Gebäudeherstellung durch den Ehemann mit Fremdmitteln hätte finanziert werden müssen und ein Darlehen an den Ehemann nicht in Betracht gekommen sei, da die Schwiegermutter einer dinglichen Absicherung des Darlehens im Grundbuch hätte zustimmen müssen. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Bauherreneigenschaft der Ehefrau allein durch die steuerlichen Vorteile begründet und damit rechtsmissbräuchlich gewesen sei, da der Ehemann als Landwirt gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG die Vorsteuer aus der Gebäudeerrichtung nicht hätte geltend machen können. Ferner würde das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einem Fremdvergleich nicht standhalten: Die Laufzeit des Grundstücksmietvertrags von 10,5 Jahren sei im Verhältnis zum Investitionsvolumen gering. Ein fremder Dritter hätte sich ferner als Mieter nicht verpflichtet, das Mietobjekt nach Ablauf der Mietzeit zum Verkehrswert zu erwerben.
Das Finanzgericht hielt die Klage für unbegründet. Die Klägerin konnte aus dem Bezug von Leistungen für die Errichtung des landwirtschaftlichen Nebengebäudes den Vorsteuerabzug nicht beanspruchen.
Der Vermietungsumsatz im Streitfall ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12a UStG). Der Verzicht auf die Steuerfreiheit ist nach § 9 Abs. 2 UStG auf solche Fälle beschränkt, in denen der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Bei der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen Landwirt, der nur einen „pauschalen Vorsteuerabzug“ nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG geltend machen kann, ist deshalb die Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.
Auch wenn der Vorsteuerabzug nicht schon gem. § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen sein sollte, ist die Nutzungsüberlassung des Gebäudes an den Ehemann gem. § 42 AO als missbräuchliche Gestaltung nicht umsatzsteuerlich anzuerkennen. Bei der vorliegenden Gestaltung wären sämtliche Umsatzsteuerbeträge in Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes als Vorsteuerbeträge abziehbar. Das wäre nicht der Fall, wenn der Ehemann das auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Gebäude selbst errichtet hätte. Die Gestaltung lässt keinen wirtschaftlichen Zweck erkennen, außer dem, durch die Umgehung des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG einen Steuervorteil zu erlangen.