Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen entschieden, dass die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags auch dann noch möglich ist, wenn dieser nachträglich zur Verhinderung von Steuernachzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung gebildet wird.
Im ersten Fall (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 – IV R 9/14) wollte eine Land- und Forstwirtin im Rahmen einer Betriebsprüfung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für einen im Jahr 2011 angeschafften Schlepper nachträglich geltend machen. Das Finanzamt ließ dies nicht zu und verwies unter anderem auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.11.2013. Nach diesem Schreiben kann zwar ein Investitionsabzugsbetrag nach der Investition gewährt werden, jedoch geht dies dann nicht, wenn dieser Betrag zur Glättung von Betriebsprüfungsergebnissen dienen soll.
Dieser Meinung folgte der BFH nicht. Nach seiner Entscheidung ist es nun möglich, dass nachträglich Betriebsprüfungsergebnisse gemindert werden können, indem ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird. Somit darf der Gewinn nach unten korrigiert werden, sodass sich die Steuernachzahlungen für den Steuerpflichtigen verringern. Voraussetzung ist lediglich, dass die Investition innerhalb des Investitionszeitraums getätigt wurde und der Antrag spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Investition gestellt wird.
Der BFH verwies das Verfahren jedoch an das Finanzgericht zurück, da noch zu klären war, ob am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das die Steuervergünstigung beantragt worden sei, bereits eine Investitionsabsicht bestanden habe.
Das Urteil betraf die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der Voraussetzung war, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre vorzunehmen und das Investitionsgut anschließend mindestens zwei Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Dies musste nachgewiesen werden. Seit 2016 gilt eine neue Rechtslage, wonach die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung nicht mehr ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden.
In einem weiteren Urteil wurde vom BFH entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag auch dann noch gebildet werden kann, wenn das Investitionsgut zwischenzeitig schon angeschafft wurde (siehe BFH, Urteil vom 28.4.2016 – I R 31/15). In solchen Fällen muss lediglich glaubhaft gemachen werden, dass die Investitionsabsicht bereits am Bilanzstichtag der Änderung vorlag.
In diesem Fall führte die Außenprüfung bei einer GmbH für das Jahr 2007 zu Zuschätzungen und einer entsprechend höheren Festsetzung der Körperschaftsteuer (Bescheid vom August 2010). Während des gegen diese Festsetzung laufenden Einspruchsverfahrens beantragte die GmbH einen zusätzlichen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 5.500 € für einen bereits im Mai 2010 angeschafften Lkw. Diesem Antrag gab das Finanzamt nicht statt. Es begründete dies damit, dass ein nach Erwerb des Wirtschaftsguts gebildeter Investitionsabzugsbetrag die ihm zugedachte Funktion der steuerlichen Finanzierungserleichterung nicht erfüllen könne. Es würde bei einer solchen Konstellation an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehlen.
Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Richter waren der Meinung, dass es auf die Frage des Finanzierungszusammenhangs im vorliegenden Fall nicht ankomme. Denn die GmbH hatte bereits im Jahr 2007 die Investition beabsichtigt und den Investitionsabzugsbetrag nur deshalb nicht geltend gemacht, da dieser sich im Abzugsjahr steuerlich nicht ausgewirkt hätte.